Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/96: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 14 Seiten
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Artikel 21 DBA-AUS (Quelle der Einkünfte)
Auch das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Australien wird keinen Artikel über die Besteuerung von «anderen Einkünften» im Sinne von Artikel 21 des OECD-Musterabkommens enthalten. Australien war für die Verankerung eines solchen Artikels im DBA-AUS nicht bereit. Das in diesem Artikel enthaltene Prinzip der ausschliesslichen Steuerbarkeit solcher Einkünfte im Ansässigkeitsstaat des Empfängers dieser Einkünfte lasse sich mit der australischen Abkommenspolitik nicht vereinbaren.
Gegenstand von Artikel 21 DBA-AUS ist vielmehr eine ganz andere, von Australien gewünschte Bestimmung. Australien kann gemäss seinem innerstaatlichen Recht Einkünfte von nicht in Australien ansässigen Personen grundsätzlich nur dann besteuern, wenn die Einkünfte aus Australien stammen. Wo sich die Quelle von Einkünften befindet, ist deshalb von zentraler Bedeutung. Zöge man zur Beantwortung dieser Frage die Common-Law-Regeln Australiens heran, würden diese ein auf Tatsachen und Umstände gestütztes sowie dem Einzelfall gerecht werdendes Vorgehen verlangen. Artikel 21 DBA-AUS hingegen enthält diesbezüglich eine einfache und klare Regel: Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach den Zuteilungsartikeln des DBA-AUS im anderen Staat besteuert werden können, gelten als Einkünfte aus Quellen des anderen Vertragsstaates. Mit der Bestimmung im DBA-AUS wird somit sichergestellt, dass Australien, wenn das DBA-AUS ihm als Quellenstaat ein Besteuerungsrecht einräumt, dieses auch tatsächlich ausüben kann.
Artikel 22 DBA-AUS (Vermeidung der Doppelbesteuerung)
Die Bestimmung entspricht inhaltlich jener aus dem Abkommen 1980; sie wurde jedoch nach dem heute gängigen Wortlaut gefasst. Australien vermeidet die Doppelbesteuerung mittels der Anrechnungsmethode, während die Schweiz Einkünfte aus Australien unter Progressionsvorbehalt freistellt und hinsichtlich der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die pauschale Steueranrechnung anwendet.
Artikel 23 DBA-AUS (Gleichbehandlung)
Das Abkommen mit Australien sieht neu einen Artikel über die Gleichbehandlung nach dem OECD-Musterabkommen und der schweizerischen Abkommenspolitik vor. Schweizer Steuerpflichtige erhalten damit einen wirksamen Schutz vor steuerlicher Diskriminierung.
Artikel 24 DBA-AUS (Verständigungsverfahren)
Wenn eine Person von einem Vertragsstaat in abkommenswidriger Weise besteuert wird oder eine solche Besteuerung droht, kann sie um die Einleitung eines so genannten Verständigungsverfahrens ersuchen. Die Bestimmung über das Verständigungsverfahren im DBA-AUS folgt jener des OECD-Musterabkommens und der schweizerischen Abkommenspolitik. So enthält das DBA-AUS insbesondere auch eine Schiedsklausel. Das Schiedsverfahren wird auf Verlangen der betroffenen steuerpflichtigen Person eingeleitet, sofern sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten innert drei Jahren nach Vorlage des Falls zur Verständigung nicht einigen können. Der Entscheid der Schiedsstelle ist im Einzelfall für die Vertragsstaaten verbindlich, sofern keine der direkt betroffenen