Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/96: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 14 Seiten
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kommt jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn die Refinanzierung der Darlehen des Finanzinstituts in einer Struktur mit Gegendarlehen («back-to-back loans») geschieht (Absatz 4 Buchstabe a).
Die Formulierung von Absatz 7 im DBA-AUS stellt eine Neuheit dar, mit der Fälle von Doppelbesteuerungen verhindert werden können, wenn ein Unternehmen eine verzinsliche Schuld für Zwecke einer in einem Drittstaat gelegenen Betriebsstätte eingegangen ist. Zinsen aus solchen Schulden gelten gemäss DBA-AUS explizit als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt, also aus dem Drittstaat. Solche Zinsen sind somit nicht Zinsen im Sinne von Artikel 11 DBA-AUS, sondern Unternehmensgewinne im Sinne von Artikel 7 DBA-AUS, vorausgesetzt, es handelt sich beim Zinsempfänger um ein Unternehmen. Diese Bestimmung hat für Schweizer Unternehmen, die auf dem Kapitalmarkt Obligationen zur Finanzierung der Tätigkeiten ihrer ausländischen Betriebsstätten ausgeben, folgende Auswirkungen: Zinszahlungen aus solchen Obligationen sind von der schweizerischen Verrechnungssteuer befreit, wenn es sich beim Gläubiger um ein australisches Unternehmen ohne Betriebsstätte in der Schweiz handelt. Denn bei Unternehmensgewinnen hat die Schweiz nur dann ein Besteuerungsrecht, wenn das australische Unternehmen in der Schweiz über eine Betriebsstätte verfügt und die Einkünfte dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind. Ist der australische Gläubiger jedoch kein Unternehmen, fallen die Zinsen nicht in den Anwendungsbereich des DBA-AUS. Denn das DBA-AUS enthält keinen Artikel über die Besteuerung von so genannten «anderen Einkünften» im Sinne von Artikel 21 des OECD-Musterabkommens. Die Schweiz kann in diesem Fall die volle Verrechnungssteuer von 35 Prozent erheben und muss keine Rückerstattung aufgrund des DBA-AUS gewähren.
Absatz 7 im DBA-AUS stützt sich auf eine im Kommentar zum OECD-Musterabkommen enthaltene Alternative zur bestehenden Formulierung dieses Absatzes.
Artikel 12 DBA-AUS (Lizenzgebühren)
Der aktuelle Quellensteuersatz auf Lizenzgebühren von 10 Prozent wurde auf 5 Prozent gesenkt. Der Ausdruck «Lizenzgebühren» ist im DBA-AUS breiter gefasst als im OECD-Musterabkommen oder in der schweizerischen Abkommenspolitik. Insbesondere gelten gemäss DBA-AUS auch Vergütungen für Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Lizenzverträgen oder Vergütungen für den Verzicht auf die Benützung von gewissen Vermögenswerten oder Rechten als Lizenzgebühren. Im Unterschied aber zum Abkommen 1980 fallen im neuen Abkommen Leasinggebühren nicht mehr unter den Begriff der Lizenzgebühren. Das Besteuerungsrecht für solche Einkünfte wird, wie von der Schweiz gefordert, in Zukunft nach Artikel 7, Artikel 8 oder Artikel 14 bestimmt.
In Absatz 5 ist eine zu Artikel 11 Absatz 7 DBA-AUS analoge Bestimmung enthalten: Hat ein Unternehmen in einem Drittstaat eine Betriebsstätte, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, so gelten diese Lizenzgebühren aus diesem Drittstaat stammend.