Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/96: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 14 Seiten

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Betriebsstätte im anderen Staat dann vor, wenn das Unternehmen dort über eine feste Geschäftseinrichtung verfügt. Eine Ausnahme von dieser Voraussetzung der festen Geschäftseinrichtung gilt in Bezug auf so genannte Vertreterbetriebsstätten. So kann unter Umständen die blosse Tätigkeit eines Vertreters oder einer Vertreterin eine Betriebsstätte im anderen Staat begründen, auch wenn das Unternehmen selbst dort keine feste Geschäftseinrichtung hat.

Der Artikel 5 des DBA-AUS stützt sich auf das OECD-Musterabkommen und übernimmt damit das Konzept der festen Geschäftseinrichtung sowie dessen Ausnahme für Vertreter. Wie bereits das Abkommen 1980 sieht das DBA-AUS indessen noch die folgenden Ausnahmen vor.

Gemäss Absatz 4 kann das Erbringen von Überwachungs- oder Beratungstätigkeiten während einer Dauer von mehr als zwölf Monaten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder einer Montage im anderen Staat zu einer Betriebsstätte führen (Buchstabe a). Ausserdem können im anderen Staat ausgeübte Tätigkeiten zur Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen während einer Dauer von insgesamt sechs Monaten innerhalb von 24 Monaten eine Betriebsstätte auslösen (Buchstabe b). Schliesslich kann der blosse Einsatz von Ausrüstung, sofern sie beträchtlich ist, während mehr als zwölf Monaten im anderen Staat eine Betriebsstätte begründen (Buchstabe c). Wenn solche Ausrüstung zur Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen eingesetzt wird, genügt zum Vorliegen einer Betriebsstätte bereits eine Dauer von insgesamt sechs Monaten innerhalb von 24 Monaten.

Nach Absatz 6 Buchstabe b hat ein Unternehmen zudem eine Betriebsstätte, wenn eine Person in Form von Auftragsfertigung dort dem Unternehmen gehörende Güter oder Waren für das Unternehmen herstellt, bearbeitet oder verarbeitet, auch wenn dem Unternehmen im anderen Staat keine feste Geschäftseinrichtung zur Verfügung steht.

Artikel 7 DBA-AUS (Unternehmensgewinne)

Die OECD hat im Jahr 2010 neue Regeln hinsichtlich der Zuteilung von Gewinnen eines Unternehmens zwischen Hauptsitz und Betriebsstätte eingeführt. Während die Schweiz diese in ihrer Abkommenspolitik aufgenommen hat, kann Australien sie derzeit nach innerstaatlichem Recht nicht umsetzen. Die Delegationen einigten sich daher, den Wortlaut von Artikel 7 aus dem Abkommen 1980 ins DBA-AUS zu übernehmen.

Auch die Protokollbestimmung zu diesem Artikel in Bezug auf die Besteuerung von Gewinnen aus Versicherungsgeschäften bleibt enthalten (Ziffer 5 Buchstabe a). Solche Gewinne sind explizit vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen, ausser sie stammen aus Lebensversicherungsgeschäften. Das DBA-AUS bietet somit schweizerischen Versicherungsunternehmen keinen umfassenden Schutz vor der Doppelbesteuerung ihrer Gewinne. Schweizerische Versicherungsunternehmen unterliegen jedoch nicht notwendigerweise einer Doppelbesteuerung. Begründen sie in Australien eine Betriebsstätte im Sinne des schweizerischen Steuerrechts, nimmt die Schweiz nämlich aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts den Gewinn dieser Betriebsstätte von der Besteuerung aus.