Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/96: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 14 Seiten

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2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens

Das DBA-AUS folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht dem OECD-Musterabkommen sowie der Abkommenspolitik der Schweiz in diesem Bereich. Die nachfolgenden Ausführungen beschränkten sich darauf, die wichtigsten Abweichungen gegenüber dem OECD-Musterabkommen, dem Abkommen 1980 und der schweizerischen Abkommenspolitik zu erläutern.

Artikel 2 DBA-AUS (Unter das Abkommen fallende Steuern)

In Australien werden weiterhin keine Steuern auf dem Vermögen erhoben. Auch das DBA-AUS umfasst deshalb nur Steuern vom Einkommen. In Australien sind dies insbesondere die allgemeine Einkommenssteuer, die Steuer auf Gehaltsnebenleistungen («fringe benefits tax») und die Ressourcenpachtsteuern («resource rent taxes»).

Der Steuer auf Gehaltsnebenleistungen unterliegen nur gewisse Einkommensbestandteile.

Ressourcenpachtsteuern werden in Australien zusätzlich zur allgemeinen Einkommenssteuer auf dem aus dem Abbau von Bodenschätzen resultierenden Gewinn erhoben. Sie stellen aus finanzwissenschaftlicher Sicht eine Alternative zur Erhebung von Gebühren durch den australischen Staat als Entschädigung für die Ausbeutung von dessen Bodenschätzen dar. Im Unterschied zu Gebühren können bei Ressourcenpachtsteuern bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die anfallenden Kosten abgezogen werden. Damit wird dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser Rechnung getragen als im Fall einer Gebühr. Die Aufnahme der Ressourcenpachtsteuern in den Katalog der Steuern des DBA-AUS stellt sicher, dass schweizerische Unternehmen, die in Australien Bodenschätze abbauen, die daraus resultierenden Gewinne nicht in beiden Staaten versteuern müssen.

Artikel 4 DBA-AUS (Ansässige Person)

In das DBA-AUS wurde eine Protokollbestimmung aufgenommen, die explizit den Geltungsbereich des DBA-AUS für natürliche Personen einschränkt, die für Zwecke des australischen Steuerrechts als in Australien vorübergehend ansässig gelten und deshalb dort steuerbefreit sind. So ist in Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls zum DBA-AUS festgehalten, dass die Schweiz auf Einkünften solcher Personen keine Entlastung nach dem DBA-AUS gewähren muss.

Artikel 5 DBA-AUS (Betriebsstätte)

In einem Doppelbesteuerungsabkommen ist die Definition von Betriebsstätten mit der Besteuerung von Unternehmensgewinnen verknüpft. So darf gemäss OECD-Musterabkommen und schweizerischer Abkommenspolitik ein Vertragsstaat Gewinne eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats grundsätzlich nur dann besteuern, wenn das Unternehmen in diesem Staat eine Betriebsstätte unterhält und die Unternehmensgewinne dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

Die Schweizer Abkommenspolitik folgt bei der Definition von Betriebsstätten dem OECD-Musterabkommen. Nach dem OECD-Musterabkommen liegt eine