Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/96: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 14 Seiten

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Bestimmungen im DBA-AUS über Abkommensberechtigung und Missbrauch im Allgemeinen und von Trusts im Speziellen

In Artikel 1 DBA-AUS wird festgehalten, dass das Abkommen für Personen gilt, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Während der Ausdruck «Person» in Artikel 3 definiert wird, gibt Artikel 4 Aufschluss darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Person als ansässig für Zwecke des Abkommens zu betrachten ist. Demnach gilt eine Person dann als in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaates dort steuerlich ansässig ist.

Eine Qualifikation als ansässige Person allein genügt allerdings nicht, um das DBA-AUS bedingungslos in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr enthält das DBA-AUS Bestimmungen, welche die missbräuchliche Verwendung des Abkommens unterbinden sollen. Insbesondere ist in Ziffer 1 des Protokolls zum DBA-AUS festgehalten, dass die Bestimmungen des Abkommens nicht auf eine Person anzuwenden sind, die einen Vermögenswert oder ein Recht, für das die Einkünfte gezahlt werden, deswegen schafft oder überlässt, oder die deswegen eine ansässige Person eines Vertragsstaates geworden ist, weil sie in erster Linie beabsichtigt, dadurch in den Genuss der Abkommensvorteile zu gelangen. Nach dieser Bestimmung sollen Gestaltungen, die hauptsächlich steuerlich motiviert sind, nicht zur Inanspruchnahme des DBA-AUS berechtigen.

Von besonderer Bedeutung ist die Frage der Abkommensberechtigung bei Trusts. Trusts sind in Australien weit verbreitet. Sie gelten als äusserst flexible Instrumente und lassen individuelle Ausgestaltungen zu. Grob lassen sich Trusts in zwei Arten unterteilen: (1) Trusts, bei denen ihre Einkünfte entweder thesauriert werden oder entsprechende Ausschüttungen an die Begünstigten im Ermessen des Treuhänders liegen (so genannte «accumulation or discretionary trusts») und (2) solche, bei denen die Begünstigten einen unmittelbaren Anspruch auf die Einkünfte des Trusts haben (so genannte «interest-in-possession trusts»).

Trusts der ersten Art werden vor allem bei der Nachlassplanung oder der Altersvorsorge eingesetzt. Ihre Einkünfte unterliegen beim Treuhänder der Besteuerung. Auf Begehren von Australien sollen solche Trusts die Vorteile des DBA-AUS in Anspruch nehmen können. Zu diesem Zweck umfasst der Ausdruck «Person» in Artikel 3 nun explizit auch Trusts. Trusts, bei denen die Ausschüttungen an die Begünstigten im Ermessen des Treuhänders liegen, müssen jedoch noch eine spezifische Missbrauchsbestimmung beachten. So muss die Schweiz nach Ziffer 8 Buchstabe b des Protokolls zum DBA-AUS eine Entlastung der Verrechnungssteuer auf Dividenden und Zinsen an einen solchen Trust mit nicht in Australien ansässigen Begünstigten nur dann gewähren, wenn die Dividenden und Zinsen in Australien beim Treuhänder der Besteuerung unterliegen und die vom Treuhänder gezahlte Steuer dem Begünstigten später nicht rückerstattet wird. Dabei sollen das Verfahren und die Formulare im Zusammenhang mit dieser Protokollbestimmung in einer Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Schweiz und Australiens geregelt werden. Dazu haben sich die Verhandlungspartner anlässlich der Paraphierung des DBA-AUS verpflichtet.

Der Haupteinsatzbereich von australischen Trusts der zweiten Art liegt in der kollektiven Kapitalanlage. Dies geschieht in der Form von so genannten «unit trust». Andere Common-Law-Staaten, wie zum Beispiel das Vereinigte Königreich oder Irland, kennen «unit trust» ebenfalls. Sie sind offene Kapitalanlagen und in der