Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/96: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 14 Seiten

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1.2 Würdigung

Die Schweiz und Australien sind beide wohlhabende Industrieländer und Mitgliedsstaaten der OECD. Bedingt durch verschiedene Wirtschaftsstrukturen verfolgen sie aber bei den Doppelbesteuerungsabkommen in vielen Bereichen unterschiedliche Interessen. Während Australien, geprägt von seinem Rohstoffreichtum, als ein traditionelles Kapitalimportland in seinen Doppelbesteuerungsabkommen zum Beispiel möglichst tiefe Anforderungen an die Begründung einer Betriebsstätte bevorzugt und nur moderate Quellensteuerentlastungen auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zulassen möchte, nimmt die Schweiz in diesen Bereichen als Kapitalexportland gegensätzliche Positionen ein. Unter Berücksichtigung dieser teils divergierenden Ausgangspositionen stellt das DBA-AUS insgesamt ein gutes Verhandlungsresultat dar.

Zunächst sind die Verbesserungen bei der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zu erwähnen. Der Quellensteuersatz auf Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen beträgt nicht mehr 15 Prozent wie bis anhin, sondern nur noch 5 Prozent, und Dividenden innerhalb eines an der Börse kotierten Konzerns sind unter gewissen Voraussetzungen von der Quellensteuer vollständig entlastet. Auch Vorsorgeeinrichtungen gelangen in den Genuss von Quellensteuerbefreiungen und zwar nicht nur bei den Dividenden, sondern auch bei den Zinsen. Darüber hinaus sieht der ins DBA-AUS eingeführte Ausnahmenkatalog auch eine Befreiung der Zinsen an Finanzinstitute von der Quellensteuer vor. Damit unterliegen Zinsen an Banken nicht mehr der Quellensteuer von 10 Prozent, sondern nur noch der Gewinnbesteuerung im Ansässigkeitsstaat ihres Empfängers, was die Geschäftstätigkeit schweizerischer Banken in Australien erst ermöglicht bzw. zumindest stark erleichtert. Bei den Lizenzgebühren wurde der Quellensteuersatz von 10 Prozent auf 5 Prozent herabgesetzt. Zudem gelten Entschädigungen für Leasing nicht mehr als Lizenzgebühren, was einer Befreiung von der Quellenbesteuerung entspricht.

Mit der Aufnahme einer Schiedsklausel in das DBA-AUS konnte ein weiteres Ziel der schweizerischen Abkommenspolitik erreicht werden. Die bisherige Bestimmung zur Beilegung von Streitigkeiten beziehungsweise zur Beseitigung von eingetretenen oder drohenden Doppelbesteuerungen enthält keine Erfolgspflicht. Es ist also unter dem geltenden Abkommen nicht ausgeschlossen, dass es in einzelnen Fällen nicht gelingt, eine Doppelbesteuerung im Verständigungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden zu vermeiden. Diese Situation ist hinsichtlich der Rechtssicherheit unbefriedigend. Mit der Schiedsklausel wird dieser Mangel nun behoben.

Die neue Bestimmung über den Informationsaustausch steht in Einklang mit dem internationalen Standard und der schweizerischen Abkommenspolitik in diesem Bereich.

Mit dem DBA-AUS konnte ein ausgewogenes Ergebnis erzielt werden, das zur weiteren positiven Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen wird.