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Vernehmlassung 2014/1: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 17 Seiten

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Doppelbesteuerung. Zusatzabk. zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien

Art. X

Artikel 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende neue Bestimmung ersetzt:

«Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, können im anderen Staat besteuert werden.»

Art. XI

Artikel 17 Paragraph 3 (Künstler und Sportler) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende neue Bestimmung ersetzt:

«§ 3. Die §§ 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte von Künstlern oder Sportlern aus Tätigkeiten in einem Vertragsstaat, wenn diese Einkünfte vollständig oder hauptsächlich durch öffentliche Mittel des anderen Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften finanziert werden.»

Art. XII

Artikel 18 (Ruhegehälter) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende neue Bestimmung ersetzt:

«Art. 18 Ruhegehälter

§ 1. Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen, welche aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit bezahlt werden, können im erstgenannten Staat besteuert werden.

§ 2. Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen stammen für die Anwendung von § 1 aus einem Vertragsstaat:

a) soweit die Beiträge an einen Vorsorgeplan oder eine Vorsorgeeinrichtung Anlass zu einer Steuererleichterung in diesem Staat gegeben haben; oder

b) wenn sie von einem Staat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften direkt oder aus von diesen errichteten Sondervermögen für diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder der lokalen Körperschaft geleistete Dienste bezahlt werden.»

Art. XIII

Artikel 19 Paragraphen 2 und 3 (Öffentlicher Dienst) des Abkommens werden aufgehoben und durch den folgenden neuen Paragraphen 2 ersetzt:

«§ 2. Auf Vergütungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilung, einer seiner