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Vernehmlassung 2014/1: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 17 Seiten
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Doppelbesteuerung. Zusatzabk. zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien
3. Zu den Art. 15 und 16
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen, die eine in der Schweiz ansässige Person aus ihrer täglichen Tätigkeit als Gesellschafter einer in Belgien ansässigen Gesellschaft, mit Ausnahme einer Aktiengesellschaft, bezieht, nach Artikel 15 des Abkommens steuerbar sind, wie wenn es sich um Vergütungen eines Arbeitnehmers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handeln würde und die Gesellschaft die Arbeitgeberin wäre.
4. Zu den Art. 18 und 25
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 18 verwendete Begriff «Ruhegehälter» nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen einschliesst.
b) Die von oder für Rechnung einer in einem Vertragsstaat tätigen natürlichen Person bezahlten Beiträge an eine Einrichtung der Altersvorsorge oder der beruflichen Vorsorge
(i) die im anderen Vertragsstaat steuerlich anerkannt ist,
(ii) der diese Person unmittelbar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im erstgenannten Staat angehörte,
(iii) der diese Person angehört hat, als sie im anderen Staat tätig oder ansässig war, und
(iv) die von der zuständigen Behörde des erstgenannten Staates als allgemein mit einer steuerlich anerkannten Vorsorgeeinrichtung dieses Staates vergleichbar beurteilt wird,
werden für die Zwecke
(v) der Ermittlung der von dieser Person im erstgenannten Staat geschuldeten Steuer, und
(vi) der Ermittlung der Unternehmensgewinne, die im erstgenannten Staat besteuert werden können,
im erstgenannten Staat in gleicher Weise und vorbehältlich der gleichen Bedingungen und Einschränkungen behandelt wie die Beiträge an eine in diesem erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung.
5. Zu Art. 23
a) Für die Anwendung von Artikel 23 § 1 Ziffern 1 und 2 gelten Einkünfte als in der Schweiz besteuert, wenn diese in der Schweiz der üblicherweise nach schweizerischer Gesetzgebung anwendbaren Besteuerung unterliegen.
b) Für die Anwendung von Artikel 23 § 1 Ziffer 1 gelten Einkünfte als tatsächlich in der Schweiz besteuert, wenn diese Einkünfte in der Schweiz der Steuer unterliegen und dort nicht als solche von der Steuer befreit sind.
c) Für die Anwendung von Artikel 23 § 1 Ziffer 5 besteht Einvernehmen darüber, dass in Belgien für Dividenden aus schweizerischen Quellen kein Anspruch auf Anrechnung der in der Schweiz auf diesen Dividenden bezahlten