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Vernehmlassung 2014/1: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 17 Seiten
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Doppelbesteuerung. Zusatzabk. zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien
§ 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Verwaltungsmassnahmen, insbesondere darüber, welche Nachweise die in einem Staat ansässigen Personen beizubringen haben, um im anderen Staat in den Genuss der in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerbefreiungen oder -ermässigungen zu gelangen.»
Art. XXI
Dem Abkommen wird ein Protokoll angefügt mit folgendem Inhalt:
«Protokoll zum Abkommen vom 28. August 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Anlässlich der Unterzeichnung des Zusatzabkommens zur Änderung des am 28. August 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden
1. Zu den Art. 3 und 11
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Begriff «Unternehmen» im Sinne des Abkommens und insbesondere von Artikel 11 § 3 auch ein Bankinstitut umfasst.
2. Zu Art. 4
Ein Vertragsstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen oder eine seiner lokalen Körperschaften wird für die Zwecke von Artikel 4 als ansässig betrachtet. Dasselbe gilt für einen Vorsorgefonds, eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung, die ausschliesslich religiöse, wohltätige, wissenschaftliche, erzieherische, sportliche oder öffentliche Zwecke verfolgt und als solche im Vertragsstaat ihrer Niederlassung von den Steuern nach Artikel 2 des Abkommens befreit ist.
Die Begriffe «Vorsorgefonds» und «Vorsorgeeinrichtung» umfassen jede in einem Vertragsstaat niedergelassene und von diesem Staat anerkannte Person:
a) soweit sie tätig ist:
(i) um Vorsorgepläne zu verwalten oder Vorsorgeleistungen auszurichten; oder
(ii) um Einkünfte für Rechnung einer oder mehrerer Personen zu erzielen, welche Vorsorgepläne verwalten oder Vorsorgeleistungen ausrichten; und
b) unter der Voraussetzung, dass sie nach den Vorschriften des Vertragsstaats ihrer Niederlassung anerkannt und:
(i) in Belgien von der Autorité des services et marchés financiers (FSMA) oder der belgischen Nationalbank beaufsichtigt oder bei der belgischen Steuerverwaltung registriert ist; oder
(ii) in der Schweiz von einer Aufsichtsbehörde über die berufliche Vorsorge beaufsichtigt ist.