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Vernehmlassung 2014/1: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 17 Seiten
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Doppelbesteuerung. Zusatzabk. zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
§ 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach § 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.
§ 5. Der § 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen.»
Art. XIX
Artikel 28 (Diplomaten und Konsularbeamte) des Abkommens wird zu Artikel 27.
Art. XX
Artikel 29 (Verschiedenes) des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden neuen Artikel 28 ersetzt:
«Art. 28 Verschiedenes
§ 1. Leitet eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, mittelbar oder unmittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt und in irgendeiner Form mindestens zur Hälfte an eine oder mehrere Personen oder Rechtsträger weiter, welche nicht im erstgenannten Vertragsstaat ansässig sind, so werden diese Einkünfte von den Vorteilen dieses Abkommens ausgeschlossen.
§ 2. § 1 ist nicht anwendbar, wenn die Person, die die Abkommensvorteile beansprucht, nachweist, dass die betreffenden Geschäftsvorfälle nicht hauptsächlich auf die von diesem Abkommen gebotenen Vorteile abzielen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die betreffenden Einkünfte:
(i) von der in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine Person oder einen Rechtsträger, die oder der ihr nicht nahesteht, weitergeleitet werden; oder
(ii) abkommensrechtlich gleich oder günstiger behandelt worden wären, wenn der Empfänger der weitergeleiteten Einkünfte diese direkt erhalten hätte.