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Vernehmlassung 2014/1: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 17 Seiten
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Doppelbesteuerung. Zusatzabk. zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien
b) ein im anderen Vertragsstaat ansässiger Vorsorgefonds oder eine im anderen Vertragsstaat ansässige Vorsorgeeinrichtung ist, vorausgesetzt, dass die Dividenden nicht aus einer Unternehmenstätigkeit des Vorsorgefonds stammen oder über eine verbundene Unternehmung bezogen werden.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.»
2. Artikel 10 Paragraph 3 (Dividenden) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende neue Bestimmung ersetzt:
«§ 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie als Zinsen bezahlte Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die Schuldnergesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.»
Art. VII
1. Artikel 11 Paragraph 3 (Zinsen) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende neue Bestimmungen ersetzt:
«§ 3. Ungeachtet des § 2 sind die Zinsen im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, von der Steuer befreit, wenn sie:
a) aufgrund eines Darlehens jeglicher Art oder aufgrund eines von einem Unternehmen eines Vertragsstaats einem Unternehmen des anderen Vertragsstaats gewährten Kredits bezahlt werden;
b) an einen Vorsorgefonds bezahlt werden, vorausgesetzt, dass diese Zinsen nicht aus einer Unternehmenstätigkeit des Vorsorgefonds stammen oder über eine verbundene Unternehmung bezogen werden;
c) an den anderen Vertragsstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine öffentliche Einrichtung bezahlt werden.»
2. Artikel 11 Paragraph 4 (Zinsen) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende neue Bestimmung ersetzt:
«§ 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Dieser Ausdruck umfasst weder Zuschläge für verspätete Zahlung noch Zinsen, die nach Artikel 10 § 3 als Dividenden gelten.»
3. Artikel 11 Paragraph 6 (Zinsen) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende neue Bestimmung ersetzt:
«§ 6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem