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Vernehmlassung 2014/1: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 17 Seiten
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Doppelbesteuerung. Zusatzabk. zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien
Art. XXII
Die Artikel 30 (Inkrafttreten) und 31 (Kündigung) des Abkommens werden zu den Artikeln 29 und 30.
Art. XXIII
1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens erfüllt sind. Das Zusatzabkommen tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft.
2. Die Bestimmungen dieses Zusatzabkommens, das integrierender Bestandteil des Abkommens ist und das unter anderem das dazugehörige Protokoll enthält, finden Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Zusatzabkommens folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der übrigen Steuern:
(i) in Belgien auf die Einkünfte und Vermögensbestandteile der Bemessungsperioden, und
(ii) in der Schweiz auf die Einkünfte und Vermögensbestandteile der Steuerperioden,
die am oder nach dem 1. Januar des auf das Jahr des Inkrafttretens des Zusatzabkommens folgenden Kalenderjahres beginnen.
3. Artikel XVIII des Zusatzabkommens findet Anwendung auf Ersuchen, die am Datum seines Inkrafttretens oder danach gestellt werden und die Informationen betreffen:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern bezüglich Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Zusatzabkommens folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Einkünfte und auf das Vermögen:
(i) im Falle von Steuern von Belgien bezüglich Einkünfte und Vermögensbestandteile der Bemessungsperioden, und
(ii) im Falle von Steuern der Schweiz bezüglich Einkünfte und Vermögensbestandteile der Steuerperioden,
die am oder nach dem 1. Januar des auf das Jahr des Inkrafttretens des Zusatzabkommens folgenden Kalenderjahres beginnen;
c) hinsichtlich der übrigen Steuern bezüglich steuerbarer Ereignisse, die sich seit dem 1. Januar des auf das Jahr des Inkrafttretens des Zusatzabkommens folgenden Kalenderjahres zugetragen haben.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren jeweiligen Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Zusatzabkommen unterschrieben.