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Vernehmlassung 2014/1: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 17 Seiten

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Doppelbesteuerung. Zusatzabk. zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien

lokalen Körperschaften oder einer juristischen Person öffentlichen Rechts geleistet werden, ist Artikel 15 oder 16 anwendbar.»

Art. XIV

Artikel 22 (Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Abkommens) des Abkommens wird aufgehoben, und Artikel 23 (Vermögen) wird zu Artikel 22.

Art. XV

1. Artikel 24 des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden neuen Artikel 23 ersetzt:

«Art. 23 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

§ 1. In Belgien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

1. Bezieht eine in Belgien ansässige Person Einkünfte, mit Ausnahme von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, oder hat sie Vermögen und werden diese Einkünfte oder dieses Vermögen gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens in der Schweiz besteuert, so nimmt Belgien diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer auf den übrigen Einkünften oder dem übrigen Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung befreit Belgien Einkünfte einer natürlichen Person, mit Ausnahme von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, welche in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens in der Schweiz besteuert werden, nur von der Steuer, soweit diese in der Schweiz tatsächlich besteuert werden.

2. Hat eine in Belgien ansässige Person aus einer Beteiligung an einem Rechtsträger mit tatsächlicher Geschäftsleitung in der Schweiz Einkünfte, die gemäss belgischer Gesetzgebung als Dividenden gelten und in der Schweiz nicht als solche besteuert wurden, so wird die Befreiung nach Ziffer 1 unter der Voraussetzung gewährt, dass die in Belgien ansässige Person im Verhältnis zu ihrer Beteiligung an diesem Rechtsträger für die Einkünfte in der Schweiz besteuert wurde, die der Bezahlung der nach belgischer Gesetzgebung als Dividenden geltenden Einkünfte dienten. Die befreiten Einkünfte entsprechen den erhaltenen Einkünften, abzüglich der in Belgien oder anderswo für die Verwaltung der Beteiligung an diesem Rechtsträger angefallenen Kosten.

3. Ungeachtet der Ziffern 1 und 2 und der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens berücksichtigt Belgien zur Bemessung der Zusatzsteuern der belgischen Gemeinden und Agglomerationen die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, die in Belgien nach den Ziffern 1 und 2 befreit werden. Diese Zusatzsteuern berechnen sich anhand der Steuern, die in Belgien geschuldet wären, wenn die betreffenden Erwerbseinkünfte aus belgischen Quellen stammen würden.

4. Hält eine in Belgien ansässige Gesellschaft Anteile an einer in der Schweiz ansässigen und der Gewinnsteuer unterliegenden Gesellschaft, so sind die der erst-