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Vernehmlassung 2014/1: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 17 Seiten

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Doppelbesteuerung. Zusatzabk. zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien

genannten von der letztgenannten Gesellschaft bezahlten Dividenden, die nach Artikel 10 § 2 in der Schweiz besteuert werden können, von der belgischen Körperschaftssteuer so weit befreit, als diese Befreiung gewährt würde, wenn beide Gesellschaften in Belgien ansässig wären.

5. Bezieht eine in Belgien ansässige Person Einkünfte, die zu ihrem weltweiten der belgischen Steuer unterliegenden Einkommen gehören und aus Dividenden, ausgenommen solchen nach Ziffer 4, aus Zinsen oder aus Lizenzgebühren bestehen, so wird, unter Vorbehalt der belgischen Gesetzgebung über die Anrechnung ausländischer Steuern an die belgische Steuer, die auf diesen Einkünften bezahlte schweizerische Steuer an die in Belgien für die genannten Einkünfte geschuldete Steuer angerechnet.

6. Sind nach belgischem Recht die Verluste, die ein belgisches Unternehmen durch eine schweizerische Betriebsstätte erlitten hat, bei der Besteuerung in Belgien von den Gewinnen dieses Unternehmens tatsächlich abgezogen worden, so gilt die in Ziffer 1 vorgesehene Befreiung in Belgien nicht für die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne aus anderen Bemessungsperioden, soweit diese Gewinne auch in der Schweiz wegen der Verrechnung mit diesen Verlusten nicht besteuert worden sind.

§ 2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

1. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nicht unter die Ziffern 2 und 3 fallen, und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Belgien besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne und Einkünfte nach Artikel 13 § 4 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Belgien nachgewiesen wird.

2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 oder 11 in Belgien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person, unter Vorbehalt von Ziffer 3, auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht:

a) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10 und 11 in Belgien erhobenen Steuer an die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Belgien besteuert werden können, oder

b) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder

c) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Einkünfte von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Belgien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der aus Belgien erhaltenen Einkünfte.

Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren.