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Vernehmlassung 2014/1: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 17 Seiten

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Doppelbesteuerung. Zusatzabk. zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien

3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft Dividenden einer in Belgien ansässigen Gesellschaft, so geniesst sie bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.»

Art. XVI

Artikel 25 (Gleichbehandlung) des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Artikel 25 (Gleichbehandlung) wird zu Artikel 24.

2. Der Paragraph 1 wird aufgehoben und durch folgenden neuen Paragraphen 1 ersetzt:

«§ 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.»

3. Paragraph 6 wird aufgehoben. Paragraph 7 wird zu Paragraph 6.

Art. XVII

Artikel 26 (Verständigungsverfahren) des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Artikel 26 wird zum Artikel 25.

2. Die folgenden neuen Paragraphen 4 und 5 werden angefügt:

«§ 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder zu ihrer Vertretung befugte Personen Einsitz nehmen.

§ 5. Wenn

a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss § 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht, und

b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von zwei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats eine einvernehmliche Lösung im Sinne des § 2 herbeizuführen,