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Vernehmlassung 2014/1: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 17 Seiten

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Doppelbesteuerung. Zusatzabk. zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien

Steuer besteht, solange die innerstaatliche belgische Gesetzgebung die Anrechnung ausländischer Steuern auf Dividenden, insbesondere der in der Schweiz gemäss Artikel 10 § 2 Absatz 1 bezahlten Steuer, an die in Belgien auf diese Dividenden geschuldete Steuer nicht vorsieht.

6. Zu Art. 26

a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein

Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden

Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:

(i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;

(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;

(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

(v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf In-

formationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind seine Unterabsätze i–v nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.

d) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertrags-

staaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informa-

tionen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»