Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 16 Seiten

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und Bewohner von der Abgabe befreit wären (senesuisse). Eine einheitliche Abgabe für alle Kollektivhaushalte sei unangemessen (BL).

Der Mechanismus der regelmässigen Überprüfung der Abgabehöhe durch den Bundesrat sei zu verankern (Aktion Medienfreiheit, Curaviva). Hingegen wünscht sich SGKM/SSCM eine Entpolitisierung dieses Entscheids, z.B. durch eine Indexierung. Die SRG schlägt vor, den Grundsatz zu verankern, dass sie den Gesamtertrag der Haushaltabgabe abzüglich der Bedürfnisse der gesetzlich Berechtigten erhält.

Erhebung der Abgabe (Art. 58)

Der Entwurf sieht eine Jahresrechnung als Regelfall vor.

Der Kanton Zug fordert eine Monatsrechnung als Regelfall. Anfragen aufgrund der Rechnungsstellung bei den Einwohnerdiensten sollten von der Erhebungsstelle bearbeitet werden (VSED/ASSH/ASSA). Es fehle eine Regelung, gegen wen ein allfälliger Zahlungsausstand geltend gemacht werde (syndicom).

Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung (Art. 59)

Gemäss Entwurf wird die Jahresrechnung 60 Tage und die Dreimonatsrechnung 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

Die Fälligkeit sollte in 30 statt 60 Tagen eintreten (SRG). Die Zinslosigkeit der Nachforderung bzw. Rückerstattung sollte erwähnt werden (AI).

Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung (Art. 60)

Der Entwurf sieht Gebühren für die Dreimonatsrechnung in Papierform, jede Mahnung und die Betreibung vor.

Die Monatsrechnung solle der Regelfall sein und für eine Dreimonats- und Jahresrechnung Skonto gewährt werden (ZG). Der Zuschlag für die Dreimonatsrechnung wird abgelehnt (Aktion Medienfreiheit, ARBUS, FRC, SKS). Eine Mahngebühr solle erst ab der zweiten Mahnung erhoben werden (ZG; FRC, SKS).

Befreiung von der Abgabepflicht (Art. 61)

Im Entwurf werden die Einzelheiten zur Befreiung von EL-Bezügerinnen und –Bezügern und von diplomatischem Personal geregelt. Zudem sollen taubblinde Personen befreit werden, sofern in ihrem Haushalt keine abgabepflichtige Person wohnt.

Die Befreiung von taubblinden Personen wird begrüsst (Aktion Medienfreiheit, ARBUS, SGB/FSS), dies solle aber auch für stark seh- oder hörbehinderte Menschen gelten (Integration Handicap,

SBV/FSA, SZB/UCBA/UCBC). Auch Blinde und Gehörlose sollten – wenigstens teilweise - befreit werden (Aktion Medienfreiheit, SGB/FSS, sgv/usam, sonos). Taubblinde Personen sollten auch dann befreit werden, wenn abgabepflichtige Personen im Haushalt wohnten (sonos). Eine Überprüfung von EL-Bezügerinnen und Bezügern alle 5 statt 3 Jahre sei ausreichend (sgv/usam).

Vertrag mit der Erhebungsstelle (Art. 62)

Im Entwurf ist vorgesehen, dass das UVEK einen Vertrag mit einer Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung abschliesst.

Vereinzelt wird die Publikation des Vertrags gefordert (ZH; Aktion Medienfreiheit, sgv/usam, SKS). Der Kanton ZH schlägt vor, die Einzelheiten nicht in einem Vertrag, sondern in der RTVV zu regeln, insbesondere die Datenschutzbestimmungen.