Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 16 Seiten
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Dies wird von einigen Teilnehmenden kritisiert (SG; FER, GastroSuisse, SAB). Die Bundesratskompetenz wird ausdrücklich begrüsst (ARBUS). Der Mechanismus der regelmässigen Überprüfung der Abgabehöhe durch den Bundesrat sei zu verankern (Aktion Medienfreiheit, Curaviva).
Die Höhe der Unternehmensabgabe dürfe nicht höher sein als in der Botschaft angekündigt (Aktion Medienfreiheit). Die Höhe der Abgabe solle früh genug festgelegt werden, damit sie im Budgetprozess berücksichtigt werden könne (BE) bzw. die Festlegung solle bald erfolgen (SGB/USS).
Was die Schwelle für die Unternehmensabgabe betrifft, gibt es verschiedene Vorschläge: 500‘000 Franken wie in der Botschaft vorgesehen (GastroSuisse), 1 Mio. Franken (senesuisse), 10 Mio. Franken (sgv/usam) bzw. als Richtwert sollten Betriebe bis 50 Mitarbeitende gelten (economiesuisse).
Unternehmensabgabegruppen (Art. 67c)
Der Entwurf sieht vor, die Bildung einer Unternehmensabgabegruppe zu ermöglichen mit der Folge, dass diese nur eine Unternehmensabgabe schuldet.
Diese Ausnahme wird von den Konsumentenorganisationen kritisiert (FRC, SKS), von Curaviva hingegen – trotz als fragwürdig erachteter Gesetzesgrundlage –begrüsst. Für die Aktion Medienfreiheit zeigt diese Ausnahme, dass das Gesetz fehlerhaft ist. Ausdrücklich geregelt werden solle, dass dieser Zusammenschluss keine Auswirkungen auf die Berechnung der Mehrweststeuer habe (SSV).
Zusammenschlüsse autonomer Dienststellen von Gemeinwesen (Art. 67d)
Ähnlich wie in Artikel 67c sollen sich auch Dienststellen von Gemeinwesen zusammenschliessen können und nur eine Unternehmensabgabe bezahlen müssen.
Für die Aktion Medienfreiheit zeigt auch diese Ausnahme, dass das Gesetz fehlerhaft ist. Curaviva begrüsst auch diese Ausnahme.
Befreiung von der Abgabepflicht (Art. 67e)
Der Entwurf sieht vor, dass Unternehmen der tiefsten Abgabekategorie in Ausnahmefällen von der Abgabe befreit werden, wenn der Gewinn höchstens das 10fache der Abgabe ausmacht bzw. bei Verlust.
Diese Ausnahme wird von den Konsumentenorganisationen kritisiert (FRC, SKS). Einige Teilnehmende begrüssen sie ausdrücklich (NW; Centre Patronal, Curaviva), das Centre Patronal weist allerdings darauf hin, dass die Unternehmensabgabe grundsätzlich abgelehnt wird. Der Vorschlag wird aus unterschiedlichen Gründen kritisiert: Erfolgreiche Unternehmen würden bestraft (Aktion Medienfreiheit, SVP/UDC), diese Ausnahme sei im Parlament nicht diskutiert worden (Aktion Medienfreiheit) bzw. das einfache Erhebungssystem werde verwässert und es bestehe die Gefahr von weiteren Begehrlichkeiten (Aktion stopbillag.ch).
Es werden verschiedene Alternativen vorgeschlagen: Die Befreiung bei Verlust solle alle Unternehmen in jeder Tarifkategorie betreffen (TI) oder die Befreiung solle bereits vorgesehen werden, wenn der Gewinn höchstens dem 50fachen (AI) bzw. 20fachen der Abgabe entspreche (sgv/usam).
Eine Doppelbelastung von Kollektivhaushalten (Kollektivhaushaltabgabe und Unternehmensabgabe) solle ausgeschlossen werden (Curaviva, H+, senesuisse).
Rechnungsstellung (Art. 67f)
Gemäss Entwurf versendet die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) von Februar bis Oktober in monatlichen Versänden Jahresrechnungen an die abgabepflichtigen Unternehmen. Nachforderung und Rückerstattung werden geregelt.