Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 16 Seiten

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Förderungswürdige Verbreitungstechnologien (Art. 50)

Im Entwurf wird DAB+ als förderungswürdig erklärt. Zudem wird geregelt, ab wann die Finanzierbarkeit gegeben ist. Zudem soll die Unterstützung auf zehn Jahre befristet sein.

Die ausdrückliche Erwähnung von DAB+ wird begrüsst (SMC). Neben DAB+ sollten auch neue Formen der Verbreitung (Internet, mobile Applikationen, WebTV-Portale) unterstützt werden (Canal9). Es sollten sämtliche Kosten gedeckt werden, die für die neuen Technologien bilanziert werden (RRR). Aus der Kann-Vorschrift sollte eine Muss/Soll-Vorschrift werden (LIMUS). Der Zeitpunkt der Finanzierbarkeit sollte nach anderen Kriterien erfolgen (VSP) bzw. trete erst mit der Abschaltung von UKW ein (LIMUS). Die Förderung solle länger als zehn Jahre dauern (VSP, Radio Sunshine/Central) bzw. die 10-Jahresfrist erst ab dem Inkrafttreten zu laufen beginnen (SMC).

Bundesrat/BAKOM sollten dem Parlament jährlich Bericht über Höhe und Verwendung der Fördergelder erstatten (Aktion Medienfreiheit). Verschiedene Teilnehmende weisen darauf hin, dass eine Gleichbehandlung der Veranstalter wichtig sei (AG; economiesuisse, UNIKOM).

Art und Bemessung der Förderleistungen (Art. 51)

Gemäss Entwurf werden schweizerische (konzessionierte und meldepflichtige) Veranstalter unterstützt. Es können bis zu 80 Prozent der Verbreitungskosten finanziert werden. Eine lineare Kürzung ist vorgesehen, falls die Mittel nicht ausreichen.

Es wird begrüsst, dass nun weitere Kreise unterstützt werden: Kleinere Sender, die zum Service public beitragen (AG), meldepflichtige Veranstalter (SMC) und komplementäre nicht-UKW-Radios (ASROC). Der Begriff des schweizerischen Programmveranstalters solle definiert werden (ASROC, LIMUS).

Die Technologieförderung solle nicht nur die Verbreitungskosten decken, sondern sämtliche Kosten, die für die neuen Technologien bilanziert würden (RRR). BNJ erwartet, dass seine spezielle verbreitungstechnische Situation berücksichtigt wird. Um Missbrauch zu verhindern, sollte sich die Unterstützung auf Marktpreise beziehen und nicht auf den bezahlten Preis (ASROC, DIGRIS, UNIKOM).

Die Planungssicherheit sei zu gewährleisten, indem jährlich für jede Kategorie von Veranstalter jährlich im Voraus der maximale Förderbetrag festgelegt werde; dadurch erübrige sich eine lineare Kürzung (AG; ASROC, DIGRIS, LIMUS, UNIKOM). Die zeitliche Begrenzung wird unterstützt (DIGRIS, LIMUS). Was die lineare Kürzung betrifft, schlägt der VSP vor, zuerst bei den nicht-konzessionierten Veranstaltern zu kürzen; gegen eine solche Priorisierung spricht sich der ERF aus.

Es würde die Veranstalter entlasten, wenn die Zahlung im Voraus erfolgen würde (LIMUS, UNIKOM).

Haushaltabgabe Höhe der Abgabe (Art. 57)

Die Höhe der Abgabe für Privat- und Kollektivhaushalte wird gemäss Entwurf erst kurz vor dem Systemwechsel festgelegt.

Dies wird von einigen Teilnehmendem kritisiert (Curaviva, FER, GastroSuisse, SAB). Gemäss Aktion Medienfreiheit sollte diese Kompetenz beim Parlament liegen, ARBUS begrüsst die Kompetenz des Bundesrates. Der Gebührenertrag dürfe nicht weiter steigen und zusätzliche Befreiungen dürften sich nicht zu Lasten der übrigen Abgabepflichtigen auswirken (Aktion Medienfreiheit). Um eine Finanzplanung zu gewährleisten, solle die Abgabe spätestens ein halbes Jahr vor dem Systemwechsel festgelegt werden (VD).

Die Senkung der Abgabe wird begrüsst (NW). Die Haushaltabgabe dürfe maximal 200 Franken betragen (sgv/usam). Die Abgabe für Kollektivhaushalte müsse berücksichtigen, dass viele Bewohnerinnen