Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 22 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Kommunikation BAKOM

25.08.2015 (Anhörung)

Teilrevision der Radio- und

Fernsehverordnung (RTVV)

Erläuternder Bericht

1 Einleitung

Am 26. September 2014 verabschiedete das Parlament die RTVG-Teilrevision (nachfolgend: RTVG-Teilrevision 2014, BBl 2014 7345; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975 5018, nachfolgend: Botschaft RTVG 2014).

Schwerpunkt der RTVG-Teilrevision 2014 ist die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe. Künftig wird die Abgabe geräteunabhängig erhoben. Eine noch zu bestimmende Erhebungsstelle erhebt die Haushaltabgabe, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Unternehmensabgabe. Ab dem Systemwechsel besteht für fünf Jahre die Möglichkeit, sich von der Abgabepflicht befreien zu lassen, falls im Haushalt keine Empfangsgeräte bereit stehen oder in Betrieb gesetzt sind (sog. Opting Out).

Die RTVG-Teilrevision 2014 wird mit der vorliegenden RTVV-Teilrevision in Kraft gesetzt. Die bisherigen Bestimmungen zur Empfangsgebühr werden zwar ausser Kraft gesetzt, wirken aber aufgrund von Art. 109b Abs. 2 RTVG 2014 weiter: Die Verwendung der Empfangsgebühr erfolgt sofort nach Inkrafttreten nach revidiertem Recht, bis zum Systemwechsel wird aber die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht erhoben.

Der Übergang von der Empfangsgebühr zur Radio- und Fernsehabgabe erfolgt allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt, den der Bundesrat rechtzeitig festlegen wird. Sollte der Systemwechsel auf den 1. Januar 2019 erfolgen, würde das aktuelle Empfangsgebührensystem auf Ende 2018 beendet. Obwohl der Systemwechsel erst 2 bis 3 Jahre nach Inkraftsetzung der vorliegenden RTVV-Teilrevision erfolgen wird, sind bis auf wenige Ausnahmen sämtliche Ausführungsbestimmungen hinsichtlich des neuen Erhebungssystems, des Abbaus des bisherigen Empfangsgebührensystems und des Aufbaus des künftigen Abgabesystems bereits zu verabschieden.