Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 16 Seiten

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Verwendung für die Aus- und Weiterbildung (Art. 83)

Der Entwurf sieht vor, die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden auszubauen. Unterstützt werden soll der Besuch von externen Angeboten, von internen Angeboten im Zusammenarbeit mit externen Fachpersonen und spezifische Ausbildungsangebote von Ausbildungsinstitutionen.

Zahlreiche Teilnehmende plädieren dafür, auch Angebote von (journalistischen) Berufsorganisationen bzw. Non-Profit-Organisationen anzuerkennen (investigativ, Junge Journalisten Schweiz, Öffentlichkeitsgesetz.ch, Reporter-Forum, SGKM/SSCM, syndicom, Verein Lobbywatch.ch). Andere Teilnehmende fordern im Gegenteil, dass nur Aus- und Weiterbildungsinstitutionen mit einem Qualitätsmanagement anerkannt werden (CFJM, MAZ).

Vorgeschlagen werden weiter: Die Unterstützung von Weiterbildungstagungen (MAZ), Leuchtturm-Veranstaltungen (Öffentlichkeitsgesetz.ch), die Schulung von Menschen mit Beeinträchtigungen (klipp+klang), die Nachwuchsförderung (klipp+klang, Öffentlichkeitsgesetz.ch), die Überweisung der Förderleistung direkt an die Ausbildungsinstitutionen (CFJM) sowie eine Vorabfinanzierung bei spezifisch entwickelten Kursen (CFJM).

Explizit erwähnt werden solle, dass der Überschuss nur für Veranstalter mit Abgabenanteil verwendet werde (Gebührenradios, impressum, Suisseculture, VSP). Verschiedene Teilnehmende schlagen vor, dass auch der Aufwand der Radio- und Fernsehveranstalter für interne Fachpersonen, ihre Infrastruktur und weitere Auslagen entschädigt wird (Gebührenradios, RRR, Suisseculture, VSP).

Verwendung für die Förderung neuer Verbreitungstechnologien (Art. 84)

Der Entwurf sieht die Finanzierung neuer Verbreitungstechnologien bis zu 80 Prozent vor.

Explizit als förderungswürdig solle das Programmstreaming beim Fernsehen anerkannt werden (BS; TELESUISSE). Die Unterstützung nur von Radios mit Abgabenanteil wird abgelehnt (Aktion Medienfreiheit) bzw. bedauert (ASROC). Sollte weiterhin der Aufbau und Betrieb von Sendernetzen unterstützt werden können, wäre dies abzulehnen (SMC). Die Planungssicherheit könnte erhöht werden, wenn ein maximaler Förderbetrag festgelegt würde (UNIKOM). Es sollten alle bilanzierten Aufwendungen der Radios für die digitale Verbreitung finanziert werden (Gebührenradios, RRR, VSP).

Verwendung für digitale Fernsehproduktionsverfahren (Art. 85)

Der Entwurf sieht die Finanzierung digitaler Fernsehproduktionsverfahren bis zu 80 Prozent vor. Das UVEK legt fest, welche Verfahren als förderungswürdig anerkannt werden.

Die förderungswürdigen Verfahren sollten in der Bundesratsverordnung geschehen (Aktion Medienfreiheit). Unterstützt werden solle HbbTV (BS) bzw. die Investitionen in HD (Canal9). Die Aktion Medienfreiheit weist auf die mögliche Wettbewerbsverzerrung und auf die Bedeutung der Signalintegralität hin, sollte HbbTV gefördert werden.

Ablösung der Empfangsgebühr durch die Abgabe für Radio und Fernsehen Zeitpunkt der Ablösung (Art. 86)

Der Entwurf sieht vor, dass der Bundesrat den Zeitpunkt des Systemwechsels später festlegt.

Der Systemwechsel sollte nicht vor 1. Januar 2018 erfolgen, auf einen 1. Januar fallen und frühzeitig kommuniziert werden, weil der Tarif bei den gebührenpflichtigen Betrieben künftig nicht mehr von der Erhebungsstelle in Rechnung gestellt werde (Suisa).

Letzte Rechnungsstellung der Empfangsgebühr nach bisherigem System (Art. 87)

Die Spezialregelung der letzten Rechnungsstellung der heutigen Empfangsgebühr wird von der SRG aus Gründen der Liquidität begrüsst.