Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 16 Seiten

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Erste Rechnungsstellung der Haushaltabgabe (Art. 88)

Die Spezialregelung der ersten Rechnungsstellung der neuen Haushaltabgabe wird von der SRG aus Gründen der Liquidität begrüsst.

Datenlieferung der Gemeinden und Kantone (Art. 89)

Der Entwurf sieht vor, dass die Gemeinden und Kantone die Daten innert 18 Monaten des Inkrafttretens an die Erhebungsstelle liefern. Für die einmalige Entschädigung an die Investitionen wird ein Maximalbetrag festgelegt, welcher auf Gesuch hin nach erfolgreicher Datenlieferung und aufgrund von Belegen bezahlt wird.

Die vorgeschlagene Regelung der Entschädigung von Kantonen und Gemeinden wird mehrfach kritisiert, einerseits der Maximalbetrag, andererseits die Höhe der Entschädigung (BE, BL, SO, ZG; SSV, VSED/ASSH/ASSA). Die Voraussetzungen für die Entschädigung seien zu streng (GR; SSV). Die Entschädigung solle nicht einmalig sein und sich nicht auf Investitionen beschränken (AG, BL, SO, ZG, ZH; SGV/ACS). Die periodischen Datenlieferungen sollten durch die Erhebungsstelle entschädigt werden (SSV). Die Entschädigung solle direkt an die GERES-Community erfolgen, der 16 Kantone angehörten (GR). Eine automatische jährliche Entschädigung wird gefordert (ZH).

Die Frist für die Datenlieferung sei von 18 auf 36 Monate zu verlängern (BL, GR). Der Verein eCH regt an, diese Frist nochmals zu überprüfen.

Die Qualitätsanforderungen an die Datenqualität dürften nicht höher sein als jene des BFS (AG, BL, GL, SO).

Datenlieferung des EDA (Art. 90)

Diese Bestimmung hat keine Stellungnahmen ausgelöst.

Datenübergabe zur Befreiung von der Abgabepflicht (Art. 91)

Die Billag wird gemäss Entwurf verpflichtet, der neuen Erhebungsstelle verschiedene Daten betreffend befreiter Personen zu übergeben.

Die Billag weist darauf hin, dass sie aktuell nicht alle aufgezählten Daten erhebt und diese deshalb nicht zur Verfügung stellen kann.

Abschluss des Empfangsgebührensystems (Art. 92)

Im Entwurf werden die Einzelheiten zum Abschluss des heutigen Empfangsgebührensystems geregelt, insbesondere die Zuständigkeiten nach dem Systemwechsel.

Gemäss Kanton AI soll der Gläubigerwechsel präzisiert werden, insb. ob die Abtretung entschädigungslos erfolgt.

Einführung der Unternehmensabgabe (Art. 93)

Der Entwurf stellt sicher, dass die Rechnungsstellung der Unternehmensabgabe sofort nach dem Systemwechsel erfolgen kann.

Die SRG weist auf die Wichtigkeit der unverzüglichen Rechnungsstellung hin.

Privathaushalte ohne Empfangsmöglichkeit (Art. 94-96)

Der Entwurf regelt die Einzelheiten zur Möglichkeit, sich noch für fünf Jahre von der Radio- und Fernsehabgabe befreien zu lassen (Opting out).