Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 16 Seiten

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Vereinzelt wurden allgemeine Bemerkungen gemacht, z.B. die Wichtigkeit des Service public (AG), die Nicht-Berücksichtigung der Service-public-Debatte (sgv/usam), die schwierige wirtschaftliche Situation der privaten Veranstalter (VS; ASROC, BNJ, Gebührenradios, Genève), die Erwartung, dass die No-Billag-Abstimmung abgewartet wird (Aktion stopbillag.ch) und dass der Systemwechsel ertragsneutral erfolgen muss (economiesuisse).

2 Zu den einzelnen Bestimmungen Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter (Art. 8 Abs. 3 und 4)

Der Entwurf sieht vor, dass die Regionalfernsehveranstalter ihre Hauptinformationssendung ab der ersten Wiederholung untertiteln.

Die Regelung wird breit unterstützt. Gefordert wird teils die Untertitelung bereits der Erstausstrahlung (Integration Handicap, SGB/FFS, syndicom). Weitere Vorschläge sind die Untertitelung der Werbespots (sonos), die vollumfängliche Übernahme der Kosten (Somedia) sowie die Aufbereitung von Sendungen auch für sehbehinderte Menschen (Integration Handicap). Die Untertitelung solle nicht zu einer weiteren Belastung der Veranstalter führen (GE; Genève, SSV).

Dauer der Werbung (Art. 19 Abs. 1)

Gemäss Entwurf wird die Regelung gestrichen, wonach Werbespots höchstens 15 Prozent der täglichen Sendezeit beanspruchen dürfen (analog RTVG-Teilrevision).

Gemäss ARBUS soll diese Werbebeschränkung stattdessen in den Konzessionen der privaten Veranstalter statuiert werden können. Die SRG schlägt eine gleichzeitige Anpassung der SRG-Werbebestimmungen vor (Streichung von Art. 22 Abs. 1 Bst. a).

Aufzeichnungspflicht (Art. 28 Abs. 3 und 4)

Der Entwurf legt die Modalitäten der Aufzeichnungspflicht des übrigen publizistischen Angebots der SRG fest.

ARBUS begrüsst diese Regelung. Die SVP/UDC kritisiert, dass mit dieser Regelung die Beanstandung eines Online-Beitrages faktisch verunmöglicht werde. Dass die Beiträge erst ab einer unveränderten Publikation von 24 Stunden aufgezeichnet und aufbewahrt werden müssen, wird kritisiert (Aktion Medienfreiheit, syndicom).

Archive der SRG (Art. 33)

Die SRG wird gemäss Entwurf zur dauerhaften Erhaltung und Zugänglichmachung ihrer Sendungen verpflichtet.

Dieser Vorschlag wird insbesondere von Kultur und Wissenschaft breit unterstützt. Zahlreiche Teilnehmende geben zu bedenken, dass eine solche Verpflichtung nur möglich sei, soweit dies die urheberrechtliche Situation zulasse (FDS/ARF, impressum, SFA, SFP, SRG, Suisa, Suisseculture, syndicom). Die Zugänglichmachung solle in einer Form geschehen, die für wissenschaftliche Zwecke geeignet sei und nach fachlich anerkannten Standards erfolgen (Memoriav, SAGW/ASSH). Sonos fordert ein barrierefreies Angebot. Gewünscht wird, dass aggregierte nationale Recherchen möglich sein werden (Memoriav, SSAB/FSFA).

Die Finanzierung über die Abgabe wird abgelehnt (SVP/UDC), und eine doppelte Finanzierung über die Abgabe und das Entgelt für die kommerzielle Nutzung solle vermieden werden (ZH). Dagegen fordern SGG/SSH und Fonoteca, dass der Zugang für Bildung und Wissenschaft unentgeltlich ist.

Die SRG geht davon aus, dass die systematische Archivöffnung auf 2019 erfolgt.