Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 16 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht

Archive von anderen schweizerischen Programmveranstaltern (Art. 33a)

Das BAKOM kann gemäss Entwurf Projekte zur dauerhaften Erhaltung und Zugänglichmachung privater Programmveranstalter unterstützen.

Dieses Vorhaben wird insbesondere vom Kanton AG, den Veranstaltern sowie von Kultur und Wissenschaft breit unterstützt. Wie bei Artikel 33 geben zahlreiche Teilnehmende zu bedenken, dass eine solche Verpflichtung nur möglich sei, soweit dies die urheberrechtliche Situation zulasse (impressum, FDS/ARF, SFA, SFP, Suisa, Suisseculture, syndicom). Auf eine Kann-Vorschrift solle verzichtet werden (Memoriav, SAGW/ASSH). Die Fonoteca schlägt eine andere Terminologie vor, weil Projekte nicht dauerhaft seien. Die Zugänglichmachung solle in einer Form geschehen, die für wissenschaftliche Zwecke geeignet sei (Memoriav, SAGW/ASSH). Der Zugang für Bildung und Wissenschaft solle unentgeltlich sein (Fonoteca, SGG/SSH). Die Zusammenarbeit mit Fachinstitutionen im Bereich des audiovisuellen Erbes solle ausdrücklich verankert werden, um die Einhaltung fachlich anerkannter Standards zu gewährleisten (Memoriav, SAGW/ASSH, SGG/SHH). Gewünscht wird, dass aggregierte nationale Recherchen möglich sein werden (Memoriav, SSAB/FSFA).

Eine systematische Archivierung wäre erwünscht (SGKM/SSCM). Sonos fordert ein barrierefreies Angebot. Neben Projekten sollten auch Archivhardware und -software und Weiterbildung in diesem Bereich finanziert werden (DIGRIS) sowie Projekte von Institutionen, die Serien und Spezialsendungen initiiert und realisiert haben (klipp+klang). Auch Archivleistungen in der Vergangenheit sollten entschädigt werden (RRR).

Verbreitung von Programmen ausserhalb des Versorgungsgebiets (Art. 37)

Wie in der RTVG-Teilrevision (Art. 38 Abs. 5 RTVG) wird die Verbreitungsbeschränkung gestrichen.

Dies wird begrüsst (sgv/usam, UNIKOM).

Festlegung des Gebührenanteils (Art. 39 Abs. 1)

Der Eigenfinanzierungsgrad für die komplementären nicht gewinnorientierten und für die kommerziellen Radios soll angepasst werden. Neu werden maximal 80 bzw. 70 Prozent der Betriebskosten mit dem Abgabenanteil gedeckt (bisher 70 bzw. 50 Prozent). Den Regionalfernsehen sollen unverändert bis zu 70 Prozent der Betriebskosten gedeckt werden.

Diese Anpassung wird begrüsst (AG; SGKM/SSCM, UNIKOM), insbesondere für die komplementären Radios (ZH). Einige Teilnehmende wünschen noch eine weitere Senkung der Eigenfinanzierung (SSM) oder verlangen auch eine Verbesserung für die regionalen Fernsehveranstalter (SAB, Somedia, TELESUISSE). Erwartet wird dafür mehr Qualität bei den Arbeitsbedingungen und Programmen (SGB/USS). Abgelehnt wird diese Anpassung von SVP/UDC und Aktion Medienfreiheit. Zurückhaltend äussert sich das Centre Patronal.

Die Abgabenanteile der komplementären Radios sollten erhöht werden (SSM, UNIKOM). Gefordert wird eine Garantie, dass der Abgabenanteil sämtlicher Veranstalter nicht tiefer ausfallen dürfe als beim Inkrafttreten dieser Revision (Gebührenradios, VSP) bzw. als Ende 2015 (RRR). Zudem solle das Gewinnausschüttungsverbot verankert werden (ARBUS, SSM).

Verwaltung der Abgabenanteile (Art. 40)

Aus Gründen der Transparenz sollen sämtliche vom Bund eingenommenen Abgabenanteile auf Konti in der Bilanz des Bundes ausgewiesen werden.

Dies wird abgelehnt, weil diese Regelung der RTVG-Teilrevision widerspreche, wonach gemäss dem revidierten Art. 68 RTVG der Ertrag der Abgabe nicht in der Staatsrechnung ausgewiesen werde (NE; ARBUS, Gebührenradios, SRG, SSM, VSP).