Vorlage
Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
Änderung vom … (Anhörung)
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20071 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass wird «Gebührenanteil» durch «Abgabenanteil» ersetzt
Art. 8 Abs. 3 und 4
(Art. 7 Abs. 3 und 4 RTVG)
3Regionale Fernsehveranstalter mit Konzession müssen spätestens die Zweitausstrahlung ihrer Hauptinformationssendung und die weiteren Wiederholungen untertiteln. Bei Veranstaltern mit Hauptinformationssendungen in zwei Sprachen gilt dies für beide Sprachen.
4Das BAKOM legt den Höchstbetrag der Entschädigung aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel und der voraussichtlichen Höhe des anrechenbaren Aufwandes, der sich aus der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 3 ergibt, für jeden Veranstalter im Voraus fest. Die definitive Abrechnung erfolgt, sobald der Veranstalter die Schlussabrechnung einreicht.
Art. 19 Abs.1
1Werbespots dürfen höchstens zwölf Minuten innerhalb einer natürlichen vollen Stunde beanspruchen.
Art. 23 Einleitungssatz
Im übrigen publizistischen Angebot der SRG, das neben den Radio- und Fernsehprogrammen zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist und aus der Abgabe für Radio und Fernsehen finanziert wird (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG), sind Werbung und Sponsoring unzulässig, mit folgenden Ausnahmen:
Art. 28 Abs. 3 und 4
3Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfrist für Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG beträgt:
a. für im Programm ausgestrahlte Sendungen, die zum Abruf bereitgehalten werden: vier Monate ab der Ausstrahlung im Programm;
b. für Beiträge im selben Wahl- oder Abstimmungsdossier (Art. 92 Abs. 4 RTVG): vier Monate ab der Publikation, längstens aber zwei Monate nach dem Wahl- oder Abstimmungstag;
c. für die übrigen von der Redaktion gestalteten Beiträge: zwei Monate ab der Publikation.
4Der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 3 unterliegen Beiträge, die unverändert mindestens 24 Stunden publiziert waren.
Art. 33 Archive der SRG
(Art. 21 RTVG)
1Die SRG sorgt für eine dauerhafte Erhaltung ihrer Sendungen.
2Sie macht ihre Sendungsarchive der Öffentlichkeit in geeigneter Form zur privaten und wissenschaftlichen Nutzung zugänglich.
3Bei den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 arbeitet die SRG mit Fachinstitutionen im Bereich des audiovisuellen Erbes zusammen, um sicherzustellen, dass die Archivierung nach allgemein anerkannten Standards vorgenommen wird.
4Der Aufwand der SRG wird beim Bedarf nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe a RTVG berücksichtigt.
Art. 33a Archive von anderen schweizerischen Programmveranstaltern
(Art. 21 RTVG)
1Das BAKOM kann Projekte im Bereich der dauerhaften Erhaltung von Sendungen anderer schweizerischer Programmveranstalter unterstützen.
2Sendungen, welche mit Unterstützung des BAKOM dauerhaft erhalten wurden, sind der Öffentlichkeit in geeigneter Form zur privaten und wissenschaftlichen Nutzung zugänglich zu machen.
SR ..........
1 SR 784.401
2014–......