Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten

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würde die vorgesehene Änderung darauf hinauslaufen, dass der Bund Kompetenzen im Bereich der Spitalplanung für die im Ausland erbrachten Leistungen erhält. Die Planung muss Sache der Kantone bleiben, vor allem, wenn man sie verpflichten will, einen Teil der Behandlungen nach dem Modell der neuen Spitalfinanzierung zu tragen. Aus all den oben genannten Gründen ruft die SP zur Vorsicht auf und bittet den Bundesrat, seinen Revisionsentwurf noch einmal zu prüfen.

Der Schweizerische Gewerbeverband (SGV) lehnt die beantragte Lockerung des Territorialitätsprinzips ab. Das Gehaltsniveau in der Schweiz sei deutlich höher als im Ausland und auch die Rahmenbedingung sowie die gesundheitspolitischen Vorgaben würden sich zum Teil erheblich von jenen im benachbarten Ausland unterscheiden. Aus diesem Grunde könne es nicht angehen, dass in der obligatorischen Grundversicherung die einheimischen Leistungserbringer durch solche aus dem grenznahen Ausland konkurrenziert werden sollen. Eine solche Öffnung käme für den SGV höchstens dann in Frage, wenn sichergestellt würde, dass alle Anbieter mit gleich langen Spiessen antreten können.

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) lehnt die vorgeschlagene Gesetzesänderung betreffend grenzüberschreitende Zusammenarbeit ab. Er betont, er habe sich bereits 2006 - als auf Verordnungsstufe Bestimmungen für Pilotprojekte zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit geschaffen wurden - gegen eine Lockerung des Territorialprinzips geäussert. Die Evaluation der Pilotversuche zeige, dass der von den Initianten erwartete positive Effekt auf die Kosten in der Grundversicherung nicht eingetreten sei. Es sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb an der Lockerung des Territorialprinzips festgehalten werde. Zudem habe der Nutzen der Pilotprojekte, insbesondere für die Patientinnen und Patienten nicht aufgezeigt werden können. Der SGB lehne jedoch die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung insbesondere aus folgenden Gründen ab: Die Kantone seien für die Versorgungssicherheit zuständig. Es sei deshalb richtig, dass die Planungs- und Steuerungskompetenz bei den Kantonen angesiedelt sei. Dieses Instrument sei wichtig, um einer unkontrollierten Mengenausweitung entgegenzuwirken. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmung seien sowohl die Kantone wie der Bund bei der Spitalplanung involviert. Für eine wirkungsvolle Planung und Steuerung könne aber die Zuständigkeit nicht geteilt werden.

Das Centre Patronal teilt im Wesentlichen die Meinung des Kantons Waadt und stellt sich dieselben Fragen. Es ist der Ansicht, dass beim derzeitigen Stand der Dinge eine solche Änderung des KVG nicht unterstützt werden kann.

Nach Ansicht der Ärzteschaft des Kantons Tessin (OMCT) gibt es nicht genügend Indikatoren, mit denen die positiven Auswirkungen einer verstärkten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf das Schweizer Gesundheitswesen (Kosten und Qualität) nachgewiesen werden können. Neben dem Umstand, dass sie nicht zu den gewünschten Einsparungen geführt haben, liefern die beiden Pilotprojekte, an denen nur einige hundert Personen teilgenommen haben, keine ausreichenden Anhaltspunkte und können nicht als Grundlage für eine definitive Bestimmung dienen. Die OMCT hält fest, dass der erläuternde Bericht keine Angaben macht, die es ermöglichen, die umgekehrte Wirkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, d.h. das Interesse der im Grenzgebiet Italiens wohnhaften Patientinnen und Patienten, sich in der Schweiz behandeln zu lassen, zu untersuchen. Ohne diese Angaben und ohne die Gewähr, dass eine vermehrte Öffnung von Seiten der Schweiz die Nachfrage zugunsten der Tessiner Ärztinnen und Ärzte erhöht, erachtet es die OMCT als nicht angebracht, einen weiteren Schritt Richtung Öffnung des Schweizer Gesundheitssystems zuzulassen und zu unterstützen. Das Territorialitätsprinzip gewährleistet nämlich ein qualitativ gutes Gesundheitssystem dank strikter Bedingungen und Kriterien (z.B. Weiterbildungspflicht der Ärztinnen und Ärzte), welche die Leistungserbringer im Ausland derzeit nicht ausreichend erfüllen.