Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten
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Die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) betont, dass der Pilotversuch
2006 einen „positiven Effekt auf die Kosten der Krankenversicherung“ ausüben wollte. Die Evaluation der Pilotversuche zeige nun klar, dass dieser positive Effekt auf die Kosten in der Grundversicherung nicht aufgetreten sei.
1. Der Nutzen der Pilotprojekte insbesondere für die Patientinnen und Patienten habe nicht aufgezeigt werden können. Nur wenige Patienten hätten sich im Ausland behandeln lassen. Offenbar bestehe kein nennenswertes Bedürfnis. Dies decke sich mit den im Obsan-Bericht erwähnten europäischen Forschungsergebnissen, wonach Patientinnen und Patienten grenzüberschreitende Angebote in der Regel nur nutzen, wenn sie einen Nutzen daraus ziehen. […] “All case studies involving patient mobility show how cross-border arrangements are dependent on whether the local population sees a need to cross the boarder – usually a type of treatment not available at proximity within then home system”. Die Forschung zeige aber auch, dass nicht die Patientinnen und Patienten die treibenden Kräfte hinter der Nachfrage nach Behandlungen im grenznahen Ausland seien, sondern die Akteure des Gesundheitswesens. Die Behandlung im Ausland diene also typischerweise nicht dem Patienten, sondern Dritten wie beispielsweise den Versicherern. Aus Schaffhausen wird von Patienten berichtet, denen nach der Operation in der Schweiz der Reha-Aufenthalt in Deutschland mit Ehepartner bewilligt wurde, hingegen wurde eine Reha in der Schweiz abgelehnt.
2. Es habe auch keine Kostensenkung aufgezeigt werden können.
3. Das Territorialitätsprinzip bezwecke die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und bedarfsgerechten Versorgung. Eine Aufhebung müsste sicherstellen, dass nicht nur fokussiert die Behandlungskosten als Kriterium herbeigezogen werden, sondern die Qualität und das langfristige Outcome als Parameter in den Vordergrund gestellt werden. Das Betreuungsangebot in Schweizer Rehabilitationskliniken sei wesentlich höher als in Kliniken im Ausland. Die intensivere Betreuung (z. B. Therapiedichte) habe eine höhere Qualität der Behandlung und damit geringere indirekte Kosten (z.B. raschere berufliche Wiedereingliederung) zur Folge, was volkswirtschaftlich sehr sinnvoll sei. Viele Kantone hätten die SWISS Reha-Kriterien für die Spitalplanung und die Erteilung von Leistungsaufträgen übernommen. Die gleichen Kriterien der Kantone müssten zwingend auch für ausländische Leistungserbringer gelten.
4. Bei einer Aufhebung des Territorialitätsprinzips müssten für die ausländischen Leistungserbringer dieselben Auflagen (Einhaltung von Gesamtarbeitsverträgen oder Ähnlichem, Verpflichtung zur Aus- und Weiterbildung, Einhaltung der Schweizer Gesetzgebung, Erfüllen der Spitalplanungskriterien für Leistungsaufträge, etc.) gelten, was der vorliegende Gesetzesentwurf nicht vorsehe. Insbesondere sei die Weiterbildung der jungen Ärztinnen und Ärzte in Schweizer Grenzkantonen nur gewährleistet, wenn sie genügend Fälle behandeln könnten. Entstehe der Druck, die Behandlung aus Kostengründen im grenznahen Ausland durchführen zu lassen, so entgehe jungen Medizinerinnen und Medizinern die Möglichkeit, sich entsprechend weiterzubilden. Dies wäre ein falsches Signal, da die Schweiz zu wenig Ärztinnen und Ärzte aus- und weiterbildet.
5. Es erscheine nicht nachvollziehbar, inwiefern der Pilotversuch zu einer „Verbesserung des Versorgungsangebots in der Grenzregion“ geführt haben soll. Das Rehabilitationsangebot in der Schweiz sei umfassend, und die Qualität der Behandlungen im Ausland sei gar nicht untersucht worden.
6. Nicht überzeugen könne ferner die vorgeschlagene Zuständigkeit des Bundesrats für die Ausgestaltung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf Verordnungsstufe. Die betroffenen Kantone sollten ein Mitsprache- oder Vetorecht haben.