Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Entsprechend ihrer Eignung wird nur bei einem Teil der Verbundaufgaben mit

Programmvereinbarungen gearbeitet. Es sind dies:

– Amtliche Vermessung;

– Natur- und Landschaftsschutz;

– Förderung gemäss Waldgesetz;

– Jagd;

– Fischerei;

– Denkmalpflege;

– Hochwasserschutz;

– Lärmschutzmassnahmen;

– Entwicklungsprogramme für Berggebiete (Programmvereinbarungen nachträglich einge-

führt);

– Energetische Sanierung von Gebäuden (im Aufbau).

Der Natur- und Landschaftsschutz, der Hochwasserschutz und die Förderung gemäss Waldgesetz weisen zudem diverse Unterbereiche mit Programmvereinbarungen auf.

Was die Eignung einer Programmvereinbarung bei Verbundaufgaben betrifft, ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Anwendung des Instruments eine konkrete, von Bund und Kanton plan- und aushandelbare – physische – Leistungserstellung voraussetzt, bei welcher der Bund eine strategische Führungsrolle im Sinn einer landesweiten Steuerung einnehmen soll.

Somit kommen für eine Programmvereinbarung jene Aufgaben nicht in Frage,

– die klar in der Hauptverantwortung der Kantone liegen (z.B. Straf- und Massnahmen-

vollzug, Investitionsförderung im Hochschul- und Fachhochschulbereich, Hauptstrassen, Agglomerationsverkehr);

– bei denen der Leistungsimpuls von den privaten Eigentümern ausgeht und diese in der

Regel weder vom Bund noch von den Kantonen zu bestimmten Leistungen gezwungen werden können (z.B. landwirtschaftliche Strukturverbesserungen);

– bei welchen nicht physische Leistungen erbracht werden, sondern bei denen es um reine

Finanzleistungen zu Gunsten von Institutionen oder Einzelpersonen geht; Ausschüttun- gen, die in der Regel bundesgesetzlich abschliessend festgelegt und somit von Bund und Kanton auch nicht aushandelbar sind (z.B. Beiträge an die Kosten der Universitä- ten, Fachhochschulen und Berufsbildung, die Ausbildungsbeihilfen im tertiären Bereich, Ergänzungsleistungen zu AHV und IV, Verbilligung der Krankenkassenprämien).

Eine spezielle Stellung in Bezug auf das Instrument «Programmvereinbarung» nehmen die so genannten «Agglomerationsprogramme» (Programme zur Förderung des Agglomerations- verkehrs) und die so genannten «Angebotsvereinbarungen» beim öffentlichen Regional- verkehr ein. In beiden Bereichen wird zwar nicht mit Programmvereinbarungen im eigentlichen Sinn gearbeitet; ein ex-ante-Einbezug des Bundes in die Leistungsplanung ist jedoch bei- denorts gewährleistet. Im Übrigen erfolgte die Ausgestaltung der Agglomerationsprogramme mindestens teilweise im Rahmen der NFA, während die Angebotsvereinbarungen beim öffentlichen Regionalverkehr im Rahmen des zweiten Schritts der Bahnreform 2 konzipiert und eingeführt wurden.