Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich aus heutiger Sicht eine Ausdehnung des Instruments «Programmvereinbarung» auf weitere, im Rahmen der NFA untersuchte Verbundaufgaben nicht aufdrängt; ein Befund, den gemäss dem Umfrageergebnis auch die Kantonsregierungen teilen. Bei neuen Aufgaben oder einer Ausdehnung einer bestehenden Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen jedoch ist das Instrument der Programmvereinbarung auf seine sachliche Eignung zu prüfen und allenfalls auch einzuset- zen.

Zur Bestandesaufnahme bei den Programmvereinbarungen gehört auch die Frage, was und wie viel nach wie vor als Einzelverfügung abgewickelt wird bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Einzelverfügung – als Ausnahme – auch bei Aufgabengebieten mit Programmvereinbarungen nach wie vor das adäquate Steuerungsinstrument darstellt.

Im Rahmen der NFA wurden als Voraussetzungen für einen Einsatz von Einzelverfügungen genannt:

– ein besonders hoher Projektaufwand;

– ein hoher Grad an Komplexität des Projekts;

– die Unmöglichkeit, das Vorhaben lediglich über wenige Indikatoren und Pauschalen zu

steuern;

– die Unmöglichkeit, ein Projekt in eine verlässliche Vierjahresplanung zu integrieren, etwa

infolge Unsicherheiten im Baubewilligungsverfahren oder Unvorhersehbarkeit von Ereignissen.6

Die Umfrage bei den Fachstellen des Bundes und der Kantone ergab zum Verhältnis zwischen Programmvereinbarungen und Einzelverfügungen folgendes Bild:

6 Beispiele: – Bundesgesetz über den Wasserbau (SR 721.100), Art. 8, Abs. 2: «Für besonders aufwendige Projekte können den Kantonen die Abgeltungen einzeln gewährt werden.» – Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), Art. 13, Abs. 2: «Ausnahmsweise kann er (der Bund) für Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Finanzhilfen durch Verfügung gewähren.» – Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.0), Art. 12 Abs. 2: «…; sie (die Finanzhilfen des Bundes) betragen höchstens 40 Prozent der Kosten.»