Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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Die Verpflichtung zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen wird in der Konvention in den grösseren Rahmen der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern integriert. Die Konvention stellt einen Zusammenhang zwischen dem Fortbestehen schädlicher Verhaltensweisen gegenüber Frauen und bestimmten unterschiedlichen Rollen, die die Gesellschaft Frauen und Männern zuordnet, her.22 Die Definition von «Geschlecht» unter Buchstabe c weist darauf hin, dass die Gesellschaft diese Unterschiede entwickelt hat. Auch im Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau23 verweist der Begriff «Geschlecht» auf die Identität, die Attribute und die Rolle der Frauen und Männer, die von der Gesellschaft definiert werden, sowie auf die soziale und kulturelle Bedeutung, welche die Gesellschaft den biologischen Unterschieden beimisst, was zu hierarchischen Beziehungen zwischen Frauen und Männern führt und sich in einer Verteilung der Macht und der Rechte zugunsten der Männer und zuungunsten der Frauen niederschlägt.24 Nach Buchstabe d bezeichnet der Begriff «geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen» Gewalt, die gegen eine Frau gerichtet ist, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismässig stark betrifft. Er ist als Synonym zum Ausdruck «geschlechtsspezifische Gewalt» zu verstehen, der in verschiedenen in der Schweiz bereits anwendbaren völkerrechtlichen Texten gebraucht wird.25

Bestimmung der Begriffe «Opfer» (Bst. e) und «Frauen» (Bst. f)

Der Begriff «Opfer» ist gemäss dem Anwendungsbereich der Konvention zu verstehen. Während nur Frauen und Mädchen unter achtzehn Jahren Opfer von «Gewalt gegen Frauen» im Sinne von Buchstabe a werden können, kann jede Person unabhängig von Geschlecht und Alter zu den Opfern «häuslicher Gewalt» im Sinne von Buchstabe b zählen.

Nach Artikel 1 OHG und Artikel 116 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)26 gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Opferhilfe und besondere Rechte im Strafverfahren werden nur dann gewährt, wenn die Straftat zu einer solchen Beeinträchtigung der Integrität des Opfers geführt hat. Bildet die wirtschaftliche Gewalt nicht eine Straftat im Sinne des OHG (vgl. die Ausführungen zu Bst. a und b), so wird sie durch grösstenteils kantonale Massnahmen gegen häusliche Gewalt erfasst. Der Opferbegriff nach Schweizer Recht ist demnach mit jenem der Konvention vereinbar.

Der Begriff « Frauen » umfasst nach Buchstabe f auch Mädchen unter 18 Jahren.

22 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziffer 43.

23 Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, in Kraft getreten für die Schweiz am 26. April 1997 (CEDAW), SR 0.108.

24 Recommandation générale n° 28 du 16 décembre 2010 concernant les obligations fondamentales des Etats parties découlant de l’article 2 CEDEF, CEDAW/C/GC/28, Ziff. 5.

25 Unter Ziffer 44 des erläuternden Berichts zur Konvention wird auf die Allgemeine Empfehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses zum Thema Gewalt gegen Frauen (1992), die Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (1993) und die Empfehlung Rec(2002)5 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten zum Schutz von Frauen vor Gewalt (2002) verwiesen.

26 SR 312.0