Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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2.1.4 Art. 4 Grundrechte, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung
Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zur Förderung und zum Schutz des Rechts jeder Person, insbesondere von Frauen, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich frei von Gewalt zu leben, zu treffen (Abs. 1).
Der Anspruch auf körperliche und geistige Unversehrtheit gehört zu den zentralen Gehalten des Grundrechts auf Persönlichkeitsschutz. Der Anspruch auf Schutz gegen Eingriffe in die körperliche oder psychische Integrität wird in Artikel 10 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)27 gewährleistet. Das Recht auf körperliche Integrität schützt das Individuum vor Einwirkungen jeglicher Art, selbst wenn damit keine eigentliche Schädigung oder die Verursachung von Schmerzen verbunden ist28. Demgegenüber schützt das Recht auf geistige Unversehrtheit die Entscheidungsfreiheit einer Person und gilt als Instrument zum Schutz vor Versuchen, Menschen psychisch unter Druck zu setzen.
Ferner müssen die Vertragsstaaten jede Form der Diskriminierung der Frau verurteilen bzw. verbieten und die erforderlichen Massnahmen zu ihrer Verhütung, namentlich durch die Verankerung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Sicherstellung der Verwirklichung dieses Grundsatzes, treffen (Abs. 2).
Artikel 8 Absatz 3 BV garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau. Die Verfassungsnorm schützt Frauen und Männer vor Benachteiligung wegen ihres Geschlechts. Eine ungleiche Behandlung ist nach der Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn die Ungleichbehandlung sachlich angezeigt ist und zwingend nach Ausnahmen ruft. Als Gründe für eine Schlechterbehandlung gelten im Wesentlichen geschlechterspezifische, biologische Unterschiede, die im Einzelfall eine Gleichbehandlung ausschliessen. Artikel 8 Absatz 3 BV verleiht jeder Person gegenüber den staatlichen Organen das verfassungsmässige Recht, sich in einem konkreten Fall, aber auch in der Form der abstrakten Normenkontrolle gegen Ungleichbehandlungen zur Wehr zu setzen. Die Bestimmung weist die Gesetzgeber von Bund und Kantonen zudem an, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen – insbesondere in Familie, Ausbildung und Arbeit – zu verwirklichen. Artikel 8 Absatz 3 BV ist somit die verfassungsrechtliche Grundlage für Massnahmen, welche die gesellschaftlich bedingten Ungleichheiten in allen Lebensbereichen beseitigen sollen.
Gestützt auf diesen verfassungsrechtlichen Auftrag sind die schweizerischen Gesetze sowohl in formeller (geschlechtsneutrale Ausgestaltung) als auch in materieller Hinsicht angepasst oder neu erlassen worden. So beispielsweise das Gleichstellungsgesetz (GlG), das die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau im Erwerbsleben bezweckt und klare Vorgaben zur Gleichbehandlung – namentlich auch zur Lohngleichheit – im privat- und öffentlichrechtlichen Bereich enthält. Das GlG liefert überdies die gesetzliche Grundlage für Finanzhilfen des Bundes zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben.
27 SR 101
28 BGE 118 Ia 427, 434.