Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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Der Nichtdiskriminierungsgrundsatz in Absatz 3 verpflichtet die Vertragsstaaten, die Umsetzung der Konvention ohne Diskriminierung, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Alters, des Gesundheitszustandes, einer Behinderung, des Familienstandes, des Migranten- oder Flüchtlingsstatus oder des sonstigen Status, sicherzustellen. Die Definition der Diskriminierung entspricht im Grundsatz jener von Artikel 14 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)29.
Auch der Nichtdiskriminierungsgrundsatz ist im schweizerischen Recht verankert. Gemäss Artikel 8 Absatz 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Die Aufzählung der Merkmale in Artikel 8 Absatz 2 BV ist nicht abschliessend; unter das Diskriminierungsverbot fallen somit auch Tatbestände, die in Artikel 8 Absatz 2 BV nicht ausdrücklich genannt werden. Entscheidend ist, dass es sich um prägende Merkmale handelt, die als nicht oder nur schwer aufgebbare Bestandteile der Identität eines Menschen gelten. Das Diskriminierungsverbot richtet sich an den Staat und entfaltet keine direkte Drittwirkung unter Privaten. Damit diesem Grundrecht auch unter Privaten Nachachtung verschafft wird, hat der Gesetzgeber einerseits bereichsspezifische Gesetze geschaffen (Gleichstellungsgesetz, Behindertengleichstellungsgesetz etc.); darüber hinaus hat er das Grundrecht zum Teil durch Strafnormen geschützt (wie z.B. Art. 261bisStGB).30
Die Schweiz erfüllt damit die Voraussetzungen von Artikel 4 der Konvention.
2.1.5 Art. 5 Verpflichtungen der Staaten und Sorgfaltspflicht
Die Vertragsparteien werden verpflichtet, jede Beteiligung an Gewalttaten gegen Frauen zu unterlassen und sicherzustellen, dass staatliche Behörden, Beschäftigte, Einrichtungen und sonstige im Auftrag des Staates handelnde Personen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln (Abs. 1). Sie treffen die erforderlichen Massnahmen, um ihrer Sorgfaltspflicht zur Verhütung, Untersuchung und Bestrafung von in den Geltungsbereich der Konvention fallenden Gewalttaten, die von Personen, die
29 SR 0.101. Vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 41 ff. Der Nichtdiskriminierungsgrundsatz findet sich auch in anderen internationalen Übereinkommen, namentlich in der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (SR 0.120, Art. 1 Abs. 3) und in den beiden UNO-Menschenrechtspakten von 1966, nämlich dem Internationalen Pakt vom 16. Dez. 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I) (SR 0.103.1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3) und dem Internationalen Pakt vom 16. Dez. 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) (SR 0.103.2, Art. 2 Abs. 1), sodann in weiteren universell gültigen Konventionen, die sich ganz spezifisch bestimmter Diskriminierungsprobleme annehmen.
30 Vgl. auch die Parlamentarischen Initiative «Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung», 13.407, die verlangt, dass Art. 261bis StGB um die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung erweitert wird, der Folge gegeben wurde.