Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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nicht im Auftrag des Staates handeln, begangen werden, und zur Bereitstellung von Entschädigungen für solche Gewalttaten nachzukommen (Abs. 2).
Die in Artikel 10 Absatz 2 BV verbriefte Garantie körperlicher und psychischer Unversehrtheit ist zum einen als Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates zu verstehen. Die Verfassungsnorm verpflichtet den Staat aber auch, konkrete Massnahmen zum Schutz seiner Bürgerinnen und Bürger zu ergreifen. Diese Schutzpflicht obliegt nicht nur den rechtsanwendenden Behörden, sondern auch dem Gesetzgeber. Dieser hat – vornehmlich auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts sowie des Zivilrechts – die erforderlichen Gesetze erlassen, damit die Einzelnen vor Eingriffen in ihre Integrität geschützt sind und dieser grundrechtliche Schutz auch unter Privaten zum Tragen kommt.
Das schweizerische Strafrecht schützt alle Personen unabhängig von ihrem Geschlecht vor Eingriffen in die körperliche Integrität. Nebst den allgemeinen Straftatbeständen zum Schutz von Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) ist insbesondere auch auf die Strafbestimmungen im Bereich der strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 ff. StGB) hinzuweisen. Das StGB stellt im Weiteren Eingriffe in die psychische Integrität, welche eine Person in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen und unter Druck setzen, unter Strafe (wie z.B Drohung, Art. 180 StGB, Nötigung, Art. 181 StGB). Zu strafprozessualen Rechten und Schutzmassnahmen zu Gunsten der Opfer vgl. die Ausführungen unter Ziff. 2.6.8.
Das schweizerische Zivilrecht seinerseits enthält im schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB)31 ein aus den Grundsätzen des Persönlichkeitsschutzes entwickeltes Instrumentarium, das zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen und Nachstellungen (Stalking) eingesetzt werden kann (Art. 28b ZGB). Die von derartigen Persönlichkeitsverletzungen betroffenen Personen können namentlich richterliche Unterlassungsansprüche gegen die Täterschaft erwirken, so beispielsweise Annäherungsverbote, Ortsverbote, welche Strassen, Plätze oder ganze Quartiere umfassen können, sowie Kontaktverbote, welche die Kontaktaufnahme mit dem Opfer auf telefonischem, schriftlichen oder elektronischen Weg untersagen. Das Gericht kann der verletzenden Person aber auch andere Verhaltensanweisungen auferlegen, die dem Schutz der gewaltbetroffenen Person dienen. Das Gericht kann die gewalttätige Person zudem gestützt auf Artikel 28b Absatz 2 ZGB aus der gemeinsamen Wohnung ausweisen. Zur Gewährung von Entschädigung und Genugtuung vgl. die Ausführungen unter Ziff. 2.5.2.
Schliesslich ist auch das Opferhilfegesetz zu erwähnen, das den Opfern von Straftaten fachliche Beratung und Unterstützung gewährleistet und zudem vorsieht, dass den Opfern unter gewissen Voraussetzungen finanzielle Leistungen wie Soforthilfe, längerfristige Hilfe, Entschädigung und Genugtuung entrichtet werden (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 2.5.2).
Die Schweiz erfüllt damit die Voraussetzungen von Artikel 5 der Konvention.
2.1.6 Art. 6 Geschlechtersensible politische Massnahmen
Artikel 6 verpflichtet die Vertragsstaaten, die Geschlechterperspektive in die Durchführung und Auswertung der Auswirkungen des Übereinkommens einzubeziehen und politische Massnahmen der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die
31 SR 210