Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht

Gewalttaten zu erwarten sind, soll laut Artikel 27 ermutigt werden, dies den zuständigen Behörden zu melden.

Auf Bundesebene und im kantonalen Recht existieren verschiedene Melderechte oder gar Meldepflichten bei schweren Gewalttaten (vgl. die Ausführungen zu Art. 28). Bei Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sind die wichtigsten Zeugen in der Regel die Opfer. Der Bundesrat listet in seinem Bericht vom 27. Februar 2013 zum Postulat Fehr139 eine Reihe von Massnahmen auf, die dem Anliegen von Artikel 27 ebenfalls Rechnung tragen können. Zu nennen sind beispielsweise die Stärkung der Beratungsstellen (bessere Information der Öffentlichkeit, gezielte Ausbildung bestimmter Personenkategorien), der erleichterte Zugang zu den Informationen über die Opferhilfe (nationale telefonische Anlaufstelle, vereinfachter Zugang zu den Unterstützungsangeboten über das Internet), die Verfolgung der Umsetzung des neuen Strafprozessrechts und die Vornahme einer ersten Evaluation der Auswirkungen des neuen Opferhilferechts. Hemmnisse, die das Opfer von einer Anzeige abhalten können, sollen soweit als möglich beseitigt werden. Gleichzeitig haben die Untersuchungen im Rahmen dieses Postulates gezeigt, dass es gute Gründe geben kann, warum das Opfer eine Straftat nicht anzeigt.

Die Anforderungen von Artikel 27 der Konvention werden damit erfüllt.

2.4.11 Art. 28 Meldung durch Angehörige bestimmter Berufsgruppen

Gemäss Artikel 28 haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass es bestimmten Berufsgruppen, welche Vorschriften über die Vertraulichkeit unterstehen, trotzdem möglich ist, unter gegebenen Umständen Meldung an die zuständigen Organisationen und Behörden zu erstatten, wenn eine schwere in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallende Gewalttat begangen worden ist und weitere schwere Gewalttaten zu erwarten sind. Den Angehörigen dieser Berufsgruppen soll es erlaubt sein, schwere Gewalttaten nach dieser Konvention den zuständigen Behörden anzuzeigen, ohne das Berufsgeheimnis zu verletzen (Melderecht). Die Einführung einer Meldepflicht ist dagegen durch die Konvention nicht bezweckt.140 Die Bestimmung zielt mehr darauf ab, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Opfer zu schützen als eine strafrechtliche Untersuchung einzuleiten. Die Vertragsparteien können Situationen oder Fälle festlegen, in denen diese Bestimmung gilt, indem sie beispielsweise die Meldung von der vorherigen Zustimmung des Opfers abhängig machen, mit Ausnahme einiger Sonderfälle wie beispielsweise bei minderjährigen Opfern.141

Personen, die dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB unterstehen, haben die Möglichkeit, sich von diesem durch Einwilligung der Betroffenen oder schriftliche Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde entbinden zu lassen (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Weiter bestehen verschiedene gesetzliche Melderechte und -pflichten: Nach Artikel 364 StGB sind die zur Wahrung des Amts- oder Berufsgeheimnisses (Art. 320 und 321 StGB) verpflichteten Personen berechtigt, an einem Minderjährigen begangene strafbare Handlungen den Kindesschutzbehörden zu melden. Artikel 75 Absatz 3 StPO sieht zudem vor, dass die Strafbehörde, wenn sie

139 https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2013/2013-02-271/ber-br-d.pdf

140 Vgl. erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 147.

141 Vgl. dazu erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 147-148.