Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 44Fedlex · Erläuternder Bericht
bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Minderjährige beteiligt sind, feststellt, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, sofort die Kindesschutzbehörden informiert. Ferner können Opferhilfe-Beratungsstellen Anzeige erstatten oder die Kindesschutzbehörde informieren, wenn ein minderjähriges Opfer oder eine andere unmündige Person ernsthaft gefährdet ist (Art. 11 Abs. 3 OHG). Viele kantonale Gesundheitsgesetzgebungen sehen gestützt auf Artikel 321 Ziffer 3 StGB weiterreichende Melderechte für Gesundheitsfachpersonen vor und zwar auch dann, wenn es sich um erwachsene Opfer handelt. Vereinzelt ist sogar eine Meldepflicht verankert.
Schliesslich ist am 1. Januar 2013 das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht142 in Kraft getreten, das in Artikel 443 ZGB vorsieht, dass jede Person den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Meldung erstatten kann, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint, wobei die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis vorbehalten bleiben (Abs. 1). Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig und die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen (Abs. 2). Die Bestimmung gilt über den Verweis von Artikel 314 Absatz 1 ZGB auch im Kindesschutzrecht. Mit der Motion Aubert Josiane143 wurde der Bundesrat zudem beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Zivilgesetzbuches oder eines anderen Bundesgesetzes vorzulegen, mit der eine allgemeine Meldepflicht gegenüber Kindesschutzbehörden mit gewissen klar umschriebenen Ausnahmen in allen Schweizer Kantonen eingeführt werden kann144. Der Bundesrat hat am 15. April 2015 von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen und die Botschaft für eine entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches verabschiedet.145
Die Anforderungen von Artikel 28 der Konvention werden damit erfüllt.
2.5 Kapitel V Materielles Recht
2.5.1 Art. 29 Zivilverfahren und Rechtsbehelfe
Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, die Opfer mit angemessenen zivilrechtlichen Rechtsbehelfen gegenüber dem Täter bzw. der Täterin auszustatten (Abs. 1). Dieser Absatz hat programmatischen Charakter und ist auch im Kontext der nachfolgenden konkreten Bestimmungen zu sehen. Der Täter bzw. die Täterin sollen verpflichtet werden können, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen bzw. künftig von einem bestimmten Verhalten abzusehen.146
Gemäss Artikel 28 Absatz 1 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Das Persönlichkeitsrecht schützt unter anderem die physische Persönlichkeit mit den Rechtsgütern körperliche Integrität und Bewegungsfreiheit
142 Zivilgesetzbuch (Erwachsenenschutzrecht, Personenrecht, Kindesrecht), Änderung vom 19. Dez. 2008, BBl 2006 7001.
143 08.3790 «Schutz des Kindes vor Misshandlung und sexuellem Missbrauch».
144 Der Vorentwurf sieht ein gesetzliches Melderecht für gewisse Kategorien von Fachpersonen, die einem nach dem Strafgesetzbuch geschützten Berufsgeheimnis unterstehen, vor, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass das Wohl eines Kindes gefährdet sein könnte (Art. 314c VE-ZGB). Für bestimmte Kategorien von Fachpersonen, die keinem nach dem Strafgesetzbuch geschützten Berufsgeheimnis unterstehen, wird eine Meldepflicht vorgeschlagen (Art. 314d VE-ZGB).
145 http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2015/2015-04-15.html.
146 Vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 157.