Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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sowie die soziale Persönlichkeit (z.B. Recht auf Ehre). Auch die Integrität des Gefühlslebens, welche z.B. durch Erzeugen von Angst beeinträchtigt werden kann, wird durch Art. 28 ff. ZGB geschützt (Schutz der affektiven Persönlichkeit).147 Der Kläger kann gemäss Artikel 28a Absatz 1 ZGB dem Gericht beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten, eine bestehende Verletzung zu beseitigen oder die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. Gemäss Artikel 28a Absatz 3 ZGB bleiben Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung vorbehalten (siehe dazu die Ausführungen zu Art. 30). Der am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Artikel 28b ZGB sieht zudem spezifische Massnahmen zum Schutz vor Gewalt, Drohungen und Nachstellungen im Nahbereich vor (siehe dazu die Ausführungen zu Art. 34).
Ferner werden die Vertragsstaaten verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit die Opfer auch gegenüber den staatlichen Behörden Ansprüche geltend machen können, wenn diese die erforderlichen Präventions- und Schutzmassnahmen nicht ergriffen haben (Abs. 2). Dieser Absatz betrifft die sogenannte Staatshaftung. Wenn die staatlichen Behörden ihren Pflichten gemäss Artikel 5 der Konvention nicht nachgekommen sind, muss das Zivilrecht Rechtsbehelfe wie Schadenersatzklagen bereithalten, um diese Unterlassung zu erfassen.148
In der Schweiz ist das Staatshaftungsrecht zwar in öffentlich-rechtlichen und nicht in zivilrechtlichen Erlassen geregelt; daraus abgeleitete Ansprüche erfüllen aber die Anforderungen der Konvention. Im Bund gilt nach dem Verantwortlichkeitsgesetz149 der Grundsatz der kausalen Staatshaftung. Der Bund haftet für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt hat (Art. 3 Abs. 1 VG). Die Widerrechtlichkeit ist bei der Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern wie dem Recht auf Leben sowie der körperlichen und seelischen Integrität regelmässig gegeben (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. 30)150. Wird einem Beamten ein Unterlassen angelastet, muss zudem eine Handlungspflicht, welche eine Garantenstellung begründet, bestanden haben. Vorausgesetzt wird die Verletzung einer Amtspflicht eines Beamten oder einer Schutzpflicht des Staates.151 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Bei Verschulden des Beamten kommt unter Umständen zudem eine Genugtuung nach Artikel 6 VG in Frage. Die Kantone sehen ähnliche Haftungsregimes wie der Bund vor.152
Die Anforderungen von Artikel 29 der Konvention werden somit erfüllt.
147 Für Einzelheiten: Hausheer Heinz, Aebi-Müller Regina E., Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 12.41 ff.; Meili Andreas, in: Honsell Heinrich, Vogt Nedim Peter, Geiser Thomas (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 28 N 17.
148 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 162.
149 Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958, VG, SR 170.32.
150 Vgl. BGE 132 II 449 E. 3.3.
151 BGE 133 V 14 E. 8.1; Ulrich Häfelin, Georg Müller, Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2249.
152 Pierre Moor, Droit adminstratif Vol. II, 3. Aufl., Bern 2011, 852 ff.