Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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2.5.2 Art. 30 Schadenersatz und Entschädigung

Die Vertragsstaaten werden verpflichtet dafür zu sorgen, dass Opfer vom Täter bzw. der Täterin Schadenersatz fordern können (Abs. 1). Ausserdem soll ihnen in gewissen Fällen subsidiär eine angemessene staatliche Entschädigung gewährt werden (Abs. 2), wobei zu Letzterem ein Vorbehalt angebracht werden kann (Art. 78 Abs. 2 Konvention).

Gemäss Artikel 41 Absatz 1 des schweizerischen Obligationenrechts153 wird, wer einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, ersatzpflichtig, wenn ihm ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Eine Verletzung ist unter anderem dann widerrechtlich, wenn persönliche Rechtsgüter wie das Recht auf Leben oder die körperliche, geistige oder seelische Integrität betroffen sind; diese sind absolut geschützt.154 Wenn dem Geschädigten aus der Verletzung ein finanzieller Schaden (z.B. Heilungskosten, Verdienstausfall) entstanden ist, kann er für diesen von einem schuldhaft handelnden Täter Ersatz verlangen. Bei Körperverletzung (Art. 47 OR) sowie bei anderen schweren Persönlichkeitsverletzungen, welche nicht anders wiedergutgemacht wurden (Art. 49 OR), kann die geschädigte Person zudem Genugtuung verlangen. Diese ist unabhängig von den wirtschaftlichen Folgen einer Verletzung zu leisten und soll die erlittene immaterielle Unbill ausgleichen.155 Voraussetzung ist, dass ein körperlicher bzw. seelischer Schmerz von einer gewissen Schwere erlitten wurde156 bzw. eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung157 vorgelegen hat.

Opfer haben gemäss Opferhilfegesetz Anspruch auf Entschädigung für den erlittenen Schaden (Art. 19 Abs. 1 OHG). Im Unterschied zur Konvention werden alle Opfer erfasst, nicht nur jene, die eine schwere Schädigung erlitten haben. Die Entschädigung beträgt höchstens CHF 120'000 (Art. 20 Abs. 3 OHG). Für Entschädigungen gemäss OHG gilt das Subsidiaritätsprinzip (vgl. Art. 4 OHG).

Das Übereinkommen verlangt ausserdem, dass die Entschädigung innert angemessener Zeit geleistet wird (Abs. 3). Das Opferhilfegesetz verpflichtet die Kantone, ein einfaches und rasches Verfahren für die Gewährung von Entschädigungen vorzusehen (Art. 29 OHG). Es besteht zudem die Möglichkeit, einen Vorschuss zu erhalten.

Die Anforderungen von Artikel 30 der Konvention werden damit erfüllt. Die genannte Vorbehaltsmöglichkeit zu Absatz 2 muss nicht in Anspruch genommen werden.

2.5.3 Art. 31 Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit

Gewalttätige Vorfälle im Sinne der Konvention sind bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder zu berücksichtigen (Abs. 1).

In der Schweiz hat das Kindeswohl am 1. Januar 2000 mit Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung (BV), gemäss deren Artikel 11 Absatz 1 Kinder und Jugendliche

153 Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911, OR, SR 220.

154 Heierli Christian, Schnyder Anton K., in: Honsell Heinrich, Vogt Nedim Peter, Geiser Thomas (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 41 N 33; vgl. auch die Ausführungen oben zu Artikel 29.

155 BGE 123 III 204 E. 2.e; Heierli Christian, Schnyder Anton K. (Fn. 154), Art. 47 N 4.

156 BGE 110 II 163 E. 2.c.

157 BGE 129 III 715 E. 4.4.