Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht
«Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung» haben, Verfassungsrang erhalten. Die Revision über die elterliche Sorge, die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, hält im Gesetz den Grundsatz ausdrücklich fest: Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes, dieses ist stets zu berücksichtigen (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge ist die Regel geworden: Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Wenn es zur Wahrung des Kindeswohls aber nötig ist, soll die elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen werden können (Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 ZGB). Da häusliche Gewalt nicht nur die gemeinsame elterliche Sorge in Frage stellt, sondern generell die Befähigung des Vaters oder der Mutter (oder auch beider), die elterliche Sorge auszuüben, wird sie in Artikel 311 Absatz 1 Ziffer 1 ZGB seit der Revision des Sorgerechts explizit als Grund aufgeführt, einem Elternteil oder beiden die elterliche Sorge zu entziehen. Aus dem gleichen Grund kann das Sorgerecht von Anfang an vorenthalten werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind direkt Opfer häuslicher Gewalt wird oder ob es davon nur indirekt betroffen ist, weil sich die häusliche Gewalt gegen den andern Elternteil richtet.158
Auch bei der Ausgestaltung des Rechts auf persönlichen Verkehr (sog. Besuchsrecht) ist das Kindeswohl die oberste Richtschnur.159 Das Recht auf persönlichen Verkehr kann deshalb bei Gefährdung des Kindeswohls verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gewalttätige Vorfälle im Sinne der Konvention können damit in jedem Fall bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht berücksichtigt werden.
Ferner müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet (Abs. 2).
Eine Gefährdung der Rechte und Sicherheit des Opfers gewalttätiger Vorfälle oder der Kinder bei Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts ist als unvereinbar mit dem Kindeswohl zu werten und damit von den Gerichten und Behörden im Rahmen der oben genannten Bestimmungen zu berücksichtigten. Für die Besuchsrechtsausübung kann die Kindesschutzbehörde darüber hinaus Ermahnungen und Weisungen erteilen, damit sich die Ausübung des persönlichen Verkehrs nicht nachteilig für das Kind auswirkt (Art. 273 Abs. 2 ZGB und Art. 307 Abs. 3 ZGB). Infrage kommt beispielsweise ein Besuchsrechtsbeistand, der mit den Eltern separate Gespräche führt, ein begleitetes Besuchsrecht160 oder die Verordnung einer Therapie161 oder Mediation162.
Die Voraussetzungen von Artikel 31 der Konvention werden damit erfüllt.
2.5.4 Art. 32 Zivilrechtliche Folgen der Zwangsheirat
Die Vertragsstaaten werden in Artikel 32 verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unter Zwang geschlossene Ehen ohne unangemessene finanzielle oder administrative
158 Botschaft zu einer Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) vom 16. November 2011, BBI 2011 9077, 9105, 9109.
159 Vgl. BGE 130 III 585 E. 2.1.
160 Vgl. BGE 122 III 404 E. 3.c.
161 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_140/2010 vom 11. Juni 2010, E. 3.2.
162 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009, E. 4.1.