Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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Belastung für das Opfer anfechtbar sind, für nichtig erklärt oder aufgelöst werden können.
Eine Ehe, die von einem der Ehegatten nicht aus freiem Willen geschlossen wurde, ist gemäss Artikel 105 Ziffer 5 ZGB ungültig. Dasselbe gilt grundsätzlich, wenn einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspreche den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten (Art. 105 Ziff. 6 ZGB). Die Klage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jedermann klagen, der ein Interesse hat. Weiter werden die Behörden, die mit einer Zwangsehe in Kontakt kommen, verpflichtet, dies der für die Klage zuständigen Behörde zu melden (Art. 106 Abs. 1 ZGB). Die Klage kann jederzeit eingereicht werden (Art. 106 Abs. 3 ZGB). Das zuständige Gericht erklärt die Ehe für ungültig, für die Wirkungen auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung (Art. 109 Abs. 1 und 2 ZGB).
Die Anforderungen von Artikel 32 der Konvention werden damit erfüllt.
2.5.5 Art. 33 Psychische Gewalt
Die Vertragsstaaten werden in Artikel 33 verpflichtet, die vorsätzliche, ernsthafte Beeinträchtigung der psychischen Unversehrtheit einer Person durch Nötigung oder Drohung strafbar zu erklären. Die Staaten können eine Erklärung abgeben, wonach sie für dieses Verhalten andere als strafrechtliche Sanktionen vorsehen (Art. 78 Abs. 3 Konvention).
Nach schweizerischem Strafrecht macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Von Amtes wegen wird die Tat namentlich dann verfolgt, wenn der Täter der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, oder der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt des Opfers ist und die Drohung während der Verbindung oder bis zu einem Jahr nach der Auflösung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 StGB). Absatz 2 ist damit spezifisch auf die von der Konvention erfassten Regelungsbereiche zugeschnitten. Strafbar macht sich ferner, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 Abs. 1 StGB).
Die psychische und seelische Unversehrtheit einer Person ist auch zivilrechtlich geschützt. Eine Verletzung der psychischen oder seelischen Integrität – etwa durch Erzeugen von Angst – gilt als Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Artikel 28 ZGB.163 Die widerrechtlich Verletzten können auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung klagen (Art. 28a ZGB) sowie allenfalls Schadenersatz oder Genugtuung verlangen (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 41 Abs. 1 und 49 bzw. 47 OR).164
Artikel 33 wird im schweizerischen Recht vollständig abgedeckt. Da sowohl strafrechtliche wie auch zivilrechtliche Massnahmen vorgesehen werden, geht die schweizerische Regelung sogar über die Anforderungen der Konvention hinaus. Eine Erklärung im Sinn von Artikel 78 Absatz 3 der Konvention ist nicht notwendig.
163 Vgl. Hausheer Heinz, Aebi-Müller Regina E., Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 12.64 ff.
164 Vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 30.