Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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2.5.6 Art. 34 Nachstellung (Stalking)

Artikel 34 verpflichtet die Vertragsstaaten, das vorsätzliche und wiederholte Bedrohen einer anderen Person, dass diese um ihre Sicherheit fürchten lässt, strafbar zu erklären. Die Staaten können eine Erklärung abgeben, wonach sie für dieses Verhalten andere als strafrechtliche Sanktionen vorsehen (Art. 78 Abs. 3 Konvention).

Das schweizerische Strafrecht kennt keinen expliziten Stalking-Straftatbestand. Ein entsprechender Vorstoss wurde vom Parlament abgelehnt.165 Stalking kann jedoch nach geltendem Strafrecht in seiner Gesamtheit oder durch einzelne einschlägige Verhaltensweisen strafrechtlich geahndet werden. Die am häufigsten vorkommenden Straftatbestände sind Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septiesStGB), Ehrverletzungen (Art. 173 ff. StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Ehrverletzungen (Art. 173 ff. StGB), Körperverletzungen (Art. 122 f. StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), Pornografie (Art. 197 StGB) und sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB). Ausnahmslos von Amtes wegen verfolgt werden Nötigung, Pornografie und schwere Körperverletzung.

Über die von der Konvention diesbezüglich verlangten Massnahmen hinaus sieht auch das Zivilrecht Massnahmen zum Schutz vor (namentlich auch sog. weichem) Stalking vor. Der am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Artikel 28b ZGB ermöglicht es gewaltbetroffenen Personen im Rahmen des Schutzes der Persönlichkeit, sich mittels zivilrechtlicher Massnahmen gegen eine Beeinträchtigung und Gefährdung ihrer physischen, psychischen, sexuellen und sozialen Integrität durch Gewalt, Drohungen und Nachstellungen (Stalking) im engeren und weiteren sozialen Nahraum zu schützen. Artikel 28b ZGB erlaubt die Anordnung von Massnahmen unabhängig davon, in welcher rechtlichen und tatsächlichen Beziehung die betroffenen Personen zueinander stehen. Die Bestimmung listet in Absatz 1 Ziffern 1–3 Massnahmen auf, die durch das Gericht getroffen werden können, um eine drohende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung abzuwenden oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen. Zugunsten der klagenden Partei können dadurch beispielsweise Annäherungsverbote, Ortsverbote sowie Kontaktaufnahmeverbote durch das Gericht angeordnet werden. Diese Verbote können mittels vorsorglicher oder gar superprovisorischer Massnahmen prozessual sehr rasch in die Wege geleitet werden. Das Gericht kann die Verfügung zudem mit einer Strafandrohung nach Artikel 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) verbinden, sodass der Täter durch den Umweg über das Zivilrecht zusätzlich strafrechtlich belangt werden kann.

Der Massnahmenkatalog ist nicht abschliessend: Das Gericht kann auch andere Massnahmen beschliessen, die geeignet sind, die klagende Person vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen zu schützen. So kann bei gewissen gewaltausübenden Personen als Massnahme auch eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) in Betracht kommen. Artikel 28b Absätze 2–3 ZGB ermöglicht eine Ausweisung aus der Wohnung, wenn Opfer und gewaltausübende Person zusammenleben und erlaubt zudem im Einverständnis mit dem Vermieter eine Übertragung des Mietvertrages. Ziel dieser Bestimmung ist es, dem Opfer eine Alternative zur Flucht zu bieten. Mit Absatz 4 werden die Kantone aufgefordert, eine Stelle zu bezeichnen,

165 Motion Fiala, 08.3495 «Stalking»; vgl. dazu auch die Motion Fiala, 13.37432 «Stalking- Thema nicht auf die lange Bank schieben», und das Postulat Feri, 14.4204 «Bekämpfung von Stalking in der Schweiz verbessern», beide im Rat noch nicht behandelt.