Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus einer gemeinsamen Wohnung verfügen kann. Die Kantone haben die Polizei mit dieser Aufgabe betraut; in vielen Kantonen wurden zudem eigene Gewaltschutzgesetze erlassen. Sind die beiden Personen miteinander verheiratet, können zudem die Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes im Rahmen des Eheschutzes (Art. 172 Abs. 3 ZGB) oder im Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO166, vorsorgliche Massnahmen) geltend gemacht werden.
Das schweizerische Recht sieht sowohl strafrechtliche wie auch zivilrechtliche Massnahmen gegen Stalking vor und geht damit über die Anforderungen der Konvention hinaus. Eine Erklärung im Sinn von Artikel 78 Absatz 3 der Konvention ist nicht notwendig.
2.5.7 Art. 35 Körperliche Gewalt
Die Vertragsstaaten werden in Artikel 35 verpflichtet, das Verhalten, durch das einer anderen Person vorsätzlich körperliche Gewalt angetan wird, strafbar zu erklären.
Im schweizerischen Strafgesetzbuch werden strafbare Handlungen gegen Leib und Leben umfassend pönalisiert. Im vorliegenden Zusammenhang stehen die Artikel 122 StGB (schwere Körperverletzung) und Artikel 123 StGB (Einfache Körperverletzung) im Zentrum. Sie erfüllen die Anforderungen der Konvention. Bezüglich Artikel 126 StGB (Tätlichkeiten) ist zu klären, ob die Konvention die Vertragsstaaten überhaupt dazu verpflichtet, diese leichte Form körperlicher Gewalt ebenfalls strafbar zu erklären, und wenn ja, in welchem Umfang. Dies spielt vor allem im Zusammenhang mit Artikel 41 (Gehilfenschaft zu körperlicher Gewalt, s. Ziff. 2.5.13), Artikel 48 (Verbot verpflichtender alternativer Streitbeilegungsverfahren oder Strafurteile, s. Ziff 2.5.20) und Artikel 55 (Verfahren auf Antrag und von Amtes wegen, s. Ziff. 2.6.7) eine Rolle.
Nach Artikel 126 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Das Bundesgericht nimmt, unabhängig von der Schmerzzufügung, eine Tätlichkeit dann an, «wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten wird», dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (z.B. Ohrfeige, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Zerzausen einer kunstvoll aufgebauten Frisur, Haarabschneiden, Begiessen mit Flüssigkeiten usw.). Auch leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mindestens ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu werten (z.B. das gewaltsame oder hinterhältige Eingeben von flüssigen oder gasförmigen Stoffen, die zu Brechreiz, Husten oder Niesen führen oder die abführende Wirkung haben).167 Unter den Begriff Tätlichkeit fallen auch Handgreiflichkeiten, die Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken, Quetschungen bewirken, die keine besondere Behandlung erfordern, rasch ausheilen und überdies nicht erhebliche
166 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272.
167 Roth Andreas, Keshelava Tornike, in: Niggli Marcel Alexander, Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 126 N 2 ff.