Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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Schmerzen hervorrufen.168 Gegenüber der einfachen Körperverletzung ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Die Abgrenzungen sind allerdings fliessend und oft schwierig. Dem Richter steht ein relativ grosses Ermessen zu.

Im Erläuternden Bericht zur Konvention wird ausgeführt, dass ein Tatbestand für alle vorsätzlichen körperlichen Gewalttaten gegen eine andere Person unabhängig vom Kontext, in dem es zur Tat kommt, vorzusehen ist. Demnach umfasst der Begriff «körperliche Gewalt» Verletzungen des Körpers, die durch die unmittelbare und rechtswidrige Anwendung von körperlicher Kraft hervorgerufen werden, wozu auch Gewalt, die zum Tod des Opfers führt, zählt.169 Daraus kann geschlossen werden, dass die Kriminalisierung von Tätlichkeiten nach schweizerischem Recht, wie oben ausgeführt, von der Konvention nicht verlangt wird, weil der Tatbestand der Tätlichkeiten, negativ formuliert, gerade keine Verletzung des Körpers voraussetzt. Dies gilt jedenfalls für leichte und mittelschwere Tätlichkeiten. Für schwere Tätlichkeiten im Grenzbereich zur einfachen Körperverletzung, welche gemäss Artikel 123 Ziffer 1 Absatz 2 StGB auch den leichten Fall erfasst, mag dies weniger eindeutig sein. Zur Umsetzung von Artikel 35 der Konvention spielt das allerdings a priori keine Rolle, da die Täterstrafbarkeit nach schweizerischem Recht über dessen Anforderungen hinausgeht.

Artikel 35 wird vom schweizerischen Strafrecht abgedeckt.

2.5.8 Art. 36 Sexuelle Gewalt, einschliesslich Vergewaltigung

Die Vertragsstaaten werden in Artikel 36 verpflichtet, nicht einverständliche sexuelle Handlungen mit einer Person (Abs. 1 Bst. a und b) oder das Veranlassen einer Person zur Vornahme nicht einverständlicher Handlungen mit einer dritten Person (Abs. 1 Bst. c) strafbar zu erklären. Das Einverständnis muss freiwillig erteilt werden (Abs. 2). Die Verhaltensweisen nach Absatz 1 müssen auch dann strafbar sein, wenn sie gegen ehemalige oder gegenwärtige (Ehe)Partner im Sinn des internen Rechts begangen werden (Abs. 3).

Die beschriebenen Verhaltensweisen sind nach schweizerischem Strafgesetzbuch strafbar, so namentlich als sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB). Dies gilt unabhängig davon, ob sie in der früheren oder derzeitigen Ehe oder Partnerschaft begangen wurden. Das Erfordernis von Absatz 2 ist ebenfalls erfüllt, muss doch ein Einverständnis zu sexuellen Handlungen freiwillig sein, damit es tatbestandausschliessend wirkt.

Artikel 36 wird im schweizerischen Strafrecht abgedeckt.

2.5.9 Art. 37 Zwangsheirat

Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, denjenigen strafbar zu erklären, der eine erwachsene Person oder ein Kind vorsätzlich zur Eheschliessung zwingt (Abs. 1). Ferner haben sie das vorsätzliche Locken einer erwachsenen Person oder eines

168 BGE 107 IV 40, 43; Roth Andreas A., Anne Berkemeier, in: Niggli Marcel Alexander, Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art.

123 N 8.

169 Erl. Bericht zur Konvention, Ziff. 187 und 188.