Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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Kindes in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates, um sie oder es zur Eheschliessung zu zwingen, strafbar zu erklären (Abs. 2).

Artikel 37 Absatz 1

Zwangsheirat ist in der Schweiz seit dem 1. Juli 2013 explizit als Straftat geregelt (Art. 181a StGB). Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine Ehe einzugehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181a Abs. 1). Strafbar macht sich auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird (Art. 181 a Abs. 2 StGB; vgl. dazu auch Ziff. 2.5.16).

Damit wird Artikel 37 Absatz 1 der Konvention vollständig abgedeckt.

Artikel 37 Absatz 2

In Absatz 2 wird die Täuschung einer Person, um sie in einen Drittstaat (häufig das Land ihrer Vorfahren) zu locken mit dem Ziel, sie dort gegen ihren Willen zu verheiraten, als Straftat umschrieben. Es ist nicht erforderlich, dass die Ehe geschlossen wird. Der Begriff «locken» bezeichnet jedes Verhalten, das es dem Täter ermöglicht, das Opfer dazu zu bringen, ins Ausland zu fahren, insbesondere durch Vorwände oder das Erfinden von Gründen, wie beispielsweise die Notwendigkeit, ein krankes Familienmitglied zu besuchen.170 Eine Vorbehaltsmöglichkeit ist nicht vorgesehen.

Die Umsetzung dieser Tatbestandvariante ins innerstaatliche Recht bedarf einer vertieften Prüfung:

Vollendete Zwangsheirat (Art. 181a Abs. 1 StGB) setzt auf der objektiven Seite voraus, dass der Täter das Opfer mit bestimmten Zwangsmitteln in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und dieses veranlasst, eine Ehe einzugehen. Da Artikel 181a StGB als objektives Tatbestandsmerkmal eine Nötigung voraussetzt, ist ohne weiteres ersichtlich, dass Artikel 181a StGB die Tatbestandsvariante nach Artikel 37 Absatz 2 der Konvention nicht abdeckt.

Hingegen ist auch versuchte Zwangsheirat nach schweizerischem Strafrecht strafbar. Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Um als Versuch strafbar zu sein, muss der tatbestandsmässige Verwirklichungswille vorhanden sein. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Versuch dann vor, wenn der letzte entscheidende Schritt getan wurde, von dem es nach dem Plan des Täters kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände. Zum Beginn der Ausführung zählt die Handlung, mit der der Täter «zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt». Unmittelbares Ansetzen zur Tatverwirklichung erfordert tatnahes Handeln, sowohl in räumlicher/örtlicher wie in zeitlicher Hinsicht.171 Gemäss Absatz 2 von Artikel 37 der Konvention muss der Täter auf die betroffene Person einwirken mit der Absicht, es in einem Drittstaat zwangszuverheiraten. Sobald sich die betroffene Person auf der Reise ins Ausland befindet und der Täter mit dem Vorsatz handelt, diese dort zwangsweise zu verheiraten, ist auch die massgebliche Schwelle zum strafbaren Versuch der Zwangsheirat überschritten. Das gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Kon-

170 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 195-197.

171 Niggli Marcel Alexander, Maeder Stefan, in: Niggli Marcel Alexander, Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 123 N 8.