Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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vention strafbar zu erklärende Verhalten wird somit vom geltenden schweizerischen Strafrecht grundsätzlich abgedeckt.
Die Konvention verlangt jedoch gemäss Artikel 37 Absatz 2 i.V.m. Artikel 41 Absatz 2 (vgl. die Ausführungen in Ziff. 2.5.13), dass auch der Versuch dieses Verhaltens, d.h. des Lockens, strafbar erklärt wird. Ob in der Schweiz getroffene Reisevorbereitungen ebenfalls bereits als Versuch zu Artikel 181a StGB zu werten sind oder ob es sich noch um straflose Vorbereitungshandlungen handelt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die Annahme eines strafbaren Versuchs auf Schweizer Territorium dürfte angesichts der extensiven Praxis des Bundesgerichts in ähnlich gelagerten Fällen auch in diesem Stadium nicht zum vornherein ausgeschlossen sein.172 Eine allfällige Lücke besteht somit lediglich bezüglich Tathandlungen in der Schweiz, ohne dass es zu konkreten Reisevorbereitungen (wie z.B. Buchung eines Fluges) kommt. Hier ist nicht auszuschliessen, dass es Fallkonstellationen geben kann, die nicht abgedeckt werden. Dabei handelt es sich allerdings um eine marginale Lücke, die insgesamt nicht ins Gewicht fällt.
Es rechtfertigt sich nicht, Artikel 181a StGB einzig zwecks buchstabengetreuer Umsetzung der Konvention bereits kurz nach dem Inkrafttreten der Bestimmung zu revidieren. Die Strafbarkeit des Versuchs von Artikel 181a StGB deckt die möglichen Sachverhalte, wie oben beschrieben, weitestgehend ab. Ausserdem käme eine zusätzliche Vorverlagerung der Strafbarkeit ins Vorfeld einem Gesinnungsstrafrecht gleich, das dem schweizerischen Strafrechtssystem zuwiderläuft.
2.5.10 Art. 38 Verstümmelung weiblicher Genitalien
Die Vertragsparteien haben die vorsätzliche Entfernung, Infibulation oder Durchführung jeder sonstigen Verstümmelung der gesamten grossen oder kleinen Schamlippen oder Klitoris einer Frau oder eines Teiles davon unter Strafe zu stellen (Bst. a). Ebenso ist das Verhalten strafbar zu erklären, durch das eine Frau dazu genötigt oder gebracht wird, sich einer dieser Handlungen zu unterziehen (Bst. b). Dies deckt den Fall ab, dass jemand dem Täter oder der Täterin Hilfe leistet und eine Frau so dazu gezwungen wird, Tathandlungen nach Buchstabe a zu erleiden oder dass jemand dem Täter oder der Täterin die erforderlichen Mittel dafür bereitstellt.173 Zudem ist das Verhalten, durch das ein Mädchen dazu verleitet, genötigt oder dazu gebracht wird, sich einer dieser Handlungen zu unterziehen (Bst. c), strafbar zu erklären. Zusätzlich zu den Tathandlungen nach Buchstabe b kommt in diesem Fall die Tathandlung des «Verleitens» hinzu.174
Seit dem 1. Juli 2012 ist Artikel 124 StGB in Kraft, wonach sich explizit strafbar macht, wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, in ihrer natürlichen Funktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt oder sie in anderer Weise schädigt (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird (Abs. 2, vgl. dazu auch die Ausführungen in Ziff. 2.5.16). Damit wird Buchstabe a erfüllt. Die Tatbestandsvarianten von Buchstaben b und c werden über den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) sowie Mittäterschaft und Gehilfenschaft, allenfalls Anstiftung, zur Verstümmelung weiblicher Genitalien erfasst. Teilnahmehandlungen zu den Buchstaben b und c
172 So die Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten vom 23. Februar 2011, BBl 2011 2221 f. mit Hinweisen.
173 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 200.
174 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 201.