Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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nach Artikel 41 der Konvention müssen im Übrigen nicht strafbar erklärt werden. Das schweizerische Strafrecht schützt Mädchen und Frauen gleichermassen vor Genitalverstümmelung.

Die Anforderungen von Artikel 38 werden im schweizerischen Strafrecht vollständig abgedeckt.

2.5.11 Art. 39 Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation

Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, Zwangsabtreibung (Bst. a) und Zwangssterilisation (Bst. b) unter Strafe zu stellen.

Nach schweizerischem Strafrecht macht sich strafbar, wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht (Art. 118 Abs. 2 StGB). Zwangssterilisation ist als schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) strafbar.

Artikel 39 wird im schweizerischen Strafrecht vollständig abgedeckt.

2.5.12 Art. 40 Sexuelle Belästigung

Nach Artikel 40 haben die Vertragsstaaten jede Form von ungewolltem, sexuell bestimmtem verbalen, nonverbalen oder körperlichen Verhalten mit dem Zweck oder der Folge, die Würde einer Person zu verletzen, insbesondere wenn dadurch ein Umfeld der Einschüchterung, Feindseligkeit, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung geschaffen wird, strafrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Sanktionen zu unterstellen.

Im schweizerischen Strafgesetzbuch gibt es zwei Tatbestände, welche sexuelle Belästigung zum Inhalt haben. Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt und wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Art. 198 StGB). Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 194 StGB). Diskriminierung durch sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann zudem gestützt auf die Artikel 4 und 5 GlG geahndet werden.

Die Konvention lässt den Staaten relativ viel Freiraum bei der Umsetzung dieses Artikels.175 Zum einen können die Vertragsstaaten auch andere als strafrechtliche Sanktionen vorsehen. Zum anderen müssen bei strafrechtlichen Sanktionen weder Teilnahmehandlungen an noch der Versuch der sexuellen Belästigung (Art. 41 Konvention) strafbar erklärt werden. Ebensowenig ist die sexuelle Belästigung als Offizialdelikt auszugestalten (Art. 55 Konvention).

Deshalb genügt das schweizerische Recht den Anforderungen der Konvention.

2.5.13 Art. 41 Beihilfe oder Anstiftung und Versuch

Die Vertragsstaaten haben gestützt auf Artikel 41 Gehilfenschaft und Anstiftung bezüglich der Artikel 33 (psychische Gewalt), 34 (Nachstellung), 35 (körperliche Gewalt), 36 (sexuelle Gewalt), 37 (Zwangsheirat), 38 Bst. a (Genitalverstümmelung) und 39 (Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation) der Konvention sowie Versuch bezüglich der Artikel 35 (bei schwerer körperlicher Gewalt), 36, 37, 38 Bst. a und 39 der Konvention strafbar zu erklären.

175 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 207.