Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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Anstiftung und Gehilfenschaft zu einem Verbrechen oder Vergehen sind nach schweizerischem Strafrecht strafbar (Art. 24, 25 StGB), der Versuch eines Verbrechens oder Vergehens ebenfalls (Art. 22 StGB). Versuch und Gehilfenschaft zu Übertretungen werden hingegen nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft (Art. 105 Abs. 2 StGB). Die Anstiftung zu einer Übertretung ist dagegen grundsätzlich strafbar.

Die den in der Konvention abschliessend aufgezählten Delikten entsprechenden Tatbestände des schweizerischen Rechts sind fast durchwegs Verbrechen oder Vergehen. Einzige Ausnahme ist Artikel 126 StGB (Tätlichkeiten), der als Übertretung ausgestaltet ist. Versuch einer und Gehilfenschaft zu einer Tätlichkeit sind nach allgemeiner Regel bzw. in Ermangelung einer Sondervorschrift, nicht strafbar. Wie bereits vorne unter Ziffer 2.5.7 dargelegt wurde, ist jedoch zur Umsetzung von Artikel 35 der Konvention die Strafbarkeit der Tätlichkeiten – wenn überhaupt – nur im Grenzbereich zur einfachen Körperverletzung notwendig.

Bezüglich der vom Übereinkommen geforderten Strafbarkeit des Versuchs der körperlichen Gewalt (Art. 35) stellen sich a priori keine Probleme, weil die Vertragsparteien die Möglichkeit haben, versuchte körperliche Gewalt nur in schweren Fällen körperlicher Gewalt als Straftat zu umschreiben.176 Dazu gehört die Tätlichkeit klarerweise nicht. Deshalb genügt das geltende Recht diesbezüglich den Anforderungen der Konvention vollumfänglich.

Zu prüfen bleibt lediglich, ob auch die Gehilfenschaft zu körperlicher Gewalt zureichend abgedeckt ist. Wie bereits erwähnt ist im schweizerischen Strafrecht Gehilfenschaft zu schwerer wie auch zu leichter Körperverletzung strafbar (Art. 122 und 123 i.V. m. Art. 25 StGB). Nicht strafbar ist hingegen Gehilfenschaft zu Tätlichkeiten (Art. 126 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StGB). Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass die Konvention die Bestrafung der Tätlichkeiten – wenn überhaupt – nur in einem engen Grenzbereich voraussetzt (vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 35 der Konvention unter Ziff. 2.5.7). Dies gilt umso mehr auch für die Gehilfenschaft zu Tätlichkeiten. Die Konvention sieht zwar bezüglich der Verpflichtung, Gehilfenschaft zu körperlicher Gewalt strafbar zu erklären, keine explizite Einschränkung auf schwere Fälle körperlicher Gewalt vor wie beim Versuch und beim Offizialdelikt.177 Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb die Gehilfenschaft zu nicht schwerer körperlicher Gewalt, analog zum Versuch, nicht (ebenfalls) fakultativ ausgestaltet wurde. Dies umso mehr, als die Verfasserinnen und Verfasser des Konventionstextes Wert darauf legten, zwischen leichter und schwerer Körperverletzung zu unterscheiden und den Vertragsstaaten diesbezüglich einen gewissen Spielraum zu gewähren.178

Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Schweiz die Anforderungen der Konvention auch in diesem Punkt erfüllt. Gleiches gilt, wie bereits vorne unter

176 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 214.

177 Bezüglich der Strafbarkeit leichter körperlicher Gewalt sind verschiedene Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen: Versuchte körperliche Gewalt ist in leichten Fällen nicht zwingend strafbar zu erklären, vgl. oben; formelle Vorbehaltsmöglichkeit, wonach leichte Fälle körperlicher Gewalt nicht als Offizialdelikt ausgestaltet werden müssen, vgl. unter Ziff. 2.6.7 zu Art. 55.

178 Vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 281, der sinngemäss auch für die Gehilfenschaft gelten dürfte.