Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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Ziffer 2.5.9. dargelegt, für den Versuch der Tatbestandsvariante der Zwangsheirat nach Artikel 37 Absatz 2 Konvention.

2.5.14 Art. 42 Inakzeptable Rechtfertigungen für Straftaten, einschliesslich der im Namen der sogenannten «Ehre» begangenen Straftaten

Die Vertragsstaaten müssen sicherstellen, dass in Strafverfahren betreffend Straftaten dieses Übereinkommens Kultur, Bräuche, Religion, Tradition oder die sogenannten «Ehre» nicht als Rechtfertigung für solche Handlungen angesehen werden (Abs. 1). Zudem haben sie sicherzustellen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person, die ein Kind zur Begehung einer Straftat gemäss Absatz 1 verleitet, nicht gemindert wird (Abs. 2).

Das schweizerische Strafrecht kennt keine der in Absatz 1 genannten Rechtfertigungsgründe. Tathandlungen nach Absatz 2 sind gemäss den allgemeinen Regeln über die Anstiftung oder mittelbare Täterschaft zum entsprechenden Delikt erfasst. Die in der Konvention genannten Gründe wirken auch hier nicht rechtfertigend.

Artikel 42 wird im schweizerischen Strafrecht abgedeckt.

2.5.15 Art. 43 Anwendung der Straftatbestände

Die im Übereinkommen umschriebenen Straftaten sollen gemäss Artikel 43 unabhängig von der Art des Verhältnisses zwischen Täter und Opfer Anwendung finden.

Das Strafgesetzbuch findet grundsätzlich unabhängig von der Art des Verhältnisses zwischen Täter und Opfer Anwendung. Seit dem 1. April 2004 ist das Antragserfordernis für die Verfolgung von sexueller Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe und in der Partnerschaft gestrichen. Hingegen kennt das Strafgesetzbuch eine Verschärfung, wenn Täter und Opfer zueinander in Beziehung stehen. Nach Artikel 180 Absatz 2 StGB wird Drohung von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 Bst. a). Eine entsprechende Regelung gilt für eingetragene Partnerinnen und Partner (Art. 180 Abs. 2 Bst. abis) sowie für hetero- oder homosexuelle Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen (Art. 180 Abs. 2 Bst. b). Die gleiche Regelung gilt auch bezüglich der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) und der Tätlichkeit, sofern die Tätlichkeit wiederholt begangen wird (Art. 126 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmungen entsprechen dem Sinn und Zweck der Konvention.

Artikel 43 wird im schweizerischen Strafrecht abgedeckt.

2.5.16 Art. 44 Gerichtsbarkeit

In Artikel 44 werden im Wesentlichen die in Europaratskonventionen üblichen Kriterien beschrieben, nach denen die Vertragsstaaten ihre Gerichtsbarkeit für Straftaten nach diesem Übereinkommen zu begründen haben.

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten, ihre Zuständigkeit zu begründen, wenn sich die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet ereignet hat (Bst. a; Territorialitätsprinzip), wenn die Tat an Bord eines Schiffes, das die Flagge dieses Staates führt (Bst. b, Flaggenprinzip), oder an Bord eines Luftfahrzeuges, das nach dem Recht dieses Vertragsstaates eingetragen ist (Bst. c), begangen wird. Die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte ergibt sich aus Artikel 3 StGB, Artikel 4 Absatz 2 des Seeschiff-