Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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fahrtsgesetzes179 und Artikel 97 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes180. Ferner haben die Vertragsparteien ihre Gerichtsbarkeit zu begründen, wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen begangen wird (Bst. d). Die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte wird in diesen Fällen durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a StGB (aktives Personalitätsprinzip) abgedeckt. Schliesslich muss die Gerichtsbarkeit über Straftaten nach diesem Übereinkommen begründet werden, wenn die Straftat von einer Person begangen wurde, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Hoheitsgebiet hat (Bst. e). Gemäss Artikel 78 Absatz 2 Beistrich 2 kann sich jedoch jeder Vertragsstaat das Recht vorbehalten, diese Vorschrift nicht, nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden. Buchstabe e mit Vorbehaltsmöglichkeit ist eine in den Strafrechts-Konventionen des Europarats übliche Bestimmung. Im schweizerischen Strafrecht ist der gewöhnliche Aufenthalt per se kein Anknüpfungspunkt für die Ausübung der schweizerischen Gerichtsbarkeit. Massgebend sind namentlich der Ort der Begehung der Tat bzw. die Staatsangehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Deshalb macht die Schweiz von der genannten Vorbehaltsmöglichkeit, wie beispielsweis auch im Fall der Lanzarote-Konvention181, Gebrauch.
Gemäss Absatz 2 sollen sich die Vertragsparteien bemühen, ihre Gerichtsbarkeit in den Fällen zu begründen, in denen die Straftat gegen einen ihrer Staatsangehörigen oder eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, begangen wird. Während die erste Variante (passives Personalitätsprinzip) im schweizerischen Strafrecht umgesetzt wird (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. mit Abs. 2 StGB), kennt es (analog zu Abs. 1 Bst. e) das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts auch auf der Opferseite nicht. Da die Bestimmung jedoch nicht zwingend formuliert ist, ergibt sich daraus kein Umsetzungsbedarf.
Absatz 3 verpflichtet die Vertragsstaaten, ihre Gerichtsbarkeit bezüglich der Artikel 36 (sexuelle Gewalt), 37 (Zwangsheirat), 38 (Genitalverstümmelung) und 39 (Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung), unabhängig davon, ob die Straftaten im Hoheitsgebiet, in dem sie begangen wurden, strafbar sind, zu begründen (Verzicht auf das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit und auf die Berücksichtigung des gegebenenfalls milderen Rechts des Begehungsortes). Für Zwangsheirat und Genitalverstümmelung sieht das schweizerische Strafrecht entsprechende Bestimmungen vor. Demnach macht sich strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird (Art. 181a Abs. 2 StGB, Art. 124 Abs. 2 StGB). Artikel 5 StGB sieht den Verzicht auf die doppelte Strafbarkeit für bestimmte sexuelle Straftaten vor, wenn sie gegen Unmündige, nicht jedoch gegen Erwachsene, im Ausland begangen wurden. Für die Tatbestände Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation gibt es ebenfalls keine entsprechenden Bestimmungen im Strafgesetzbuch. Da im schweizerischen Strafrecht nur in wenigen, ausgewählten Fällen auf die beidseitige Strafbarkeit verzichtet wird, nimmt die Schweiz die Vorbehaltsmöglichkeit gemäss Artikel 78 Absatz 2 Beistrich 2 bezüglich sexueller Gewalt gegen Erwachsene (Art. 189 und 190 StGB) sowie Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation (Art. 118 Abs. 2 StGB und Art. 122 StGB) in Anspruch. Die Tatsache, dass eine Vorbehaltsmöglichkeit vorgesehen wird, zeigt,
179 Bundesgesetz vom 23. Sept. 1953 über die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge, SR
747.30
180 Bundesgesetz vom 21. Dez. 1948 über die Luftfahrt, LFG, SR 748.0
181 SR 0.311.40, Art. 25 Abs. 1 Bst. e.