Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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dass der durchgehende Verzicht auf die beidseitige Strafbarkeit auch in anderen Ländern des Europarats nicht vorgesehen ist.
Absatz 4 verpflichtet die Vertragsstaaten dafür zu sorgen, dass ihre Gerichtsbarkeit über Straftaten nach den Artikeln 36 (sexuelle Gewalt), 37 (Zwangsheirat), 38 (Genitalverstümmelung) und 39 (Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation) nicht davon abhängt, dass der Strafverfolgung eine Meldung des Opfers oder das Einleiten eines Strafverfahrens durch den Begehungsstaat vorausgegangen ist, sofern der Täter ein eigener Staatsangehöriger ist oder er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hat. Da die entsprechenden Delikte im schweizerischen Strafrecht als Offizialdelikte ausgestaltet sind, muss die Schweiz die Vorbehaltsmöglichkeit gemäss Artikel 78 Absatz 2 Beistrich 2 nicht in Anspruch nehmen.
Gemäss Absatz 5 muss jeder Vertragsstaat seine Zuständigkeit für Straftaten gemäss Übereinkommen auch dann begründen, wenn sich der Verdächtige in seinem Hoheitsgebiet befindet und er nur deshalb nicht ausgeliefert wird, weil er Staatsangehöriger ist. Dieser Pflicht zur Strafverfolgung bei Nichtauslieferung («aut dedere aut iudicare») kommt die Schweiz aufgrund der Artikel 6 und 7 StGB nach. Artikel 7 des Rechtshilfegesetzes182 hält fest, dass kein Schweizer Bürger ohne seine Zustimmung zum Zweck der Strafverfolgung ausgeliefert werden darf. Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957183 regelt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger in Artikel 6. Hier findet sich bereits dieselbe Verpflichtung wie in der vorliegenden Konvention.
Artikel 44 wird im schweizerischen Strafrecht, mit Inanspruchnahme der zwei genannten Vorbehaltsmöglichkeiten (Art 44 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3), insgesamt erfüllt. Damit besteht innerstaatlich kein Revisionsbedarf.
2.5.17 Art. 45 Sanktionen und Massnahmen
Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, sicherzustellen, dass die Straftaten nach diesem Übereinkommen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen bedroht werden, die ihrer Schwere Rechnung tragen; diese Sanktionen umfassen gegebenenfalls freiheitsentziehende Massnahmen, die zur Auslieferung führen können (Abs. 1).
Die Formulierung «gegebenenfalls» macht klar, dass es den Vertragsparteien überlassen ist, darüber zu entscheiden, welche der gemäss dem Übereinkommen umschriebenen Straftaten mit Freiheitsstrafe bedroht und als Auslieferungsdelikte ausgestaltet werden sollen.184 Die einschlägigen Delikte im schweizerischen Strafrecht werden, sofern die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion zwingend verlangt wird, praktisch ausnahmslos mit Freiheitsstrafen mit einem Höchstmass von mehr als einem Jahr bedroht und sind damit auslieferungsfähig.185 Vereinzelte Übertretungen, wie beispielsweise Artikel 198 StGB, stehen Absatz 1 nicht entgegen, da die Staaten einen erheblichen Spielraum bei dessen Umsetzung haben.
Die Vertragsparteien können weitere Massnahmen in Bezug auf Täterinnen und Täter treffen, wie beispielswiese die Überwachung und Betreuung verurteilter Per-
182 Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März1982, IRSG, SR
351.1.
183 SR 0.353.1
184 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 232.
185 Vgl. Art. 35 Abs. 1 Bst. a IRSG.