Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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sonen und den Entzug der elterlichen Rechte, wenn das Wohl des Kindes nicht auf andere Weise garantiert werden kann (Abs. 2). Solche Massnahmen stehen in der Schweiz zur Verfügung (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer 2.5.3).
Artikel 45 wird damit im schweizerischen Recht umgesetzt.
2.5.18 Art. 46 Strafverschärfungsgründe
Die Tatumstände, die gemäss Artikel 46 von den Vertragsstaaten bei der Festsetzung des Strafmasses als erschwerend berücksichtigt werden sollen, können nach schweizerischem Strafrecht grundsätzlich alle vom Gericht im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (Art. 47 StGB). Vereinzelt sehen sodann gewisse Tatbestände für ein besonders verwerfliches Verhalten qualifizierte Strafdrohungen vor, so namentlich Artikel 189 Absatz 3 (sexuelle Nötigung) und Artikel 190 Absatz 3 (Vergewaltigung). Strafschärfend wirkt sich in beiden Fällen ein grausames Handeln des Täters wie namentlich die Verwendung einer gefährlichen Waffe oder anderer gefährlicher Gegenstände aus.
Damit genügt die Schweiz den Anforderungen der Konvention.
2.5.19 Art. 47 Von einer anderen Vertragspartei erlassene Strafurteile
Gemäss Artikel 47 muss die Möglichkeit bestehen, bei der Festsetzung des Strafmasses rechtskräftige Strafurteile anderer Vertragsparteien zu berücksichtigen. Artikel 47 StGB deckt dies ab. Es besteht keine Verpflichtung, aktiv nach Verurteilungen im Ausland zu fahnden.186
2.5.20 Art. 48 Verbot verpflichtender alternativer Streitbeilegungsverfahren oder Strafurteile
Gemäss Absatz 1 haben die Vertragsstaaten die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um verpflichtende alternative Streitbeilegungsverfahren – einschliesslich Mediation und Schlichtung – wegen aller in den Geltungsbereich der Konvention fallenden Formen von Gewalt zu verbieten. Gemäss den Erläuterungen muss der Staat dem Opfer den Zugang zu einem kontradiktorischen gerichtlichen Verfahren ermöglichen; die Re-Privatisierung von häuslicher Gewalt und von Gewalt gegen Frauen soll verhindert werden.187
Im Schweizerischen Recht wird dieser Vorgabe folgendermassen Rechnung getragen:
Bei Fällen häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Sinne der Konvention kann zunächst Artikel 55a StGB zur Anwendung gelangen. Diese Bestimmung gilt seit dem 1. April 2004 und besagt, dass die zuständigen Behörden Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung sistieren können. Voraussetzung ist einerseits, dass das Opfer der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde. Analoge Voraussetzungen gelten für eingetragene Partnerschaften bzw. hetero- oder homosexuelle Lebenspartner/-innen (Konkubinate). Zweite und im Zusammenhang mit Artikel 48 Absatz 1 der Konvention wichtige Voraussetzung ist, dass das Opfer um die Sistierung ersucht oder einem entspre-
186 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 250.
187 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 252.